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In der Praxis handelt es sich entweder um eine freiwillige Ausübung des Informationsrechts oder um eine unfreiwillige Ausübung des Informationsrechts durch das Gericht. Eine freiwillige Ausübung der Informationsrechte ist dann möglich, wenn ein GmbH-Gesellschafter die Mehrheit der Geschäftsanteile hat oder die Geschäftsführung und die Gesellschaftern miteinander friedlich kooperieren. Nicht selten übernehmen die deutschen Gesellschaftern nicht die Geschäftsführung. Wenn man die Geschäftsführung der Dritten überlässt, sollte man über eine regelmäßige Kontrolle nicht vergessen.
Eine andere Geschichte stellt die Ausübung des Informationsrechts in Polen dar, wenn die Geschäftsführung und die übrigen Gesellschafter mit dem Gesellschafter, der die Kontrolle durchführen will, nicht kooperieren wollen. Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter einer GmbH ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunfts- und Einsichtsrecht haben. Nach Art. 212 § 1 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften steht das Recht zur Kontrolle jedem Gesellschafter zu. Zu diesem Zweck kann der Gesellschafter oder der Gesellschafter zusammen mit einer durch ihn ermächtigten Person jederzeit die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft einsehen, eine Bilanz zum eigenen Gebrauch erstellen und Aufklärungen von der Geschäftsführung verlangen.
Weiterlesen: Informationsrecht der GmbH-Gesellschafter in Polen – Gesellschaftsrecht in Polen
Mit diesem Aufsatz wollen wir Ihnen auf die polnische Regulierung der gesamtschuldnerischen Haftung des Bauherrn und Generalunternehmers gegenüber Subunternehmer in Polen deuten. Diese ergibt sich aus dem Art. 6471 des polnischen BGB und gilt in Polen ab dem Jahr 2003. In der Praxis hat die Anwendung dieser Vorschrift viele Probleme ausgelöst und die Subunternehmer gegenüber Bauherr manchmal ungerecht begünstigt hat. Um die Klarheit zu verschaffen und eine ungerechte Begünstigung auszuschließen, sowie die Zahl der Bauprozesse in Polen zu begrenzen, hat sich der polnische Gesetzgeber entschieden, diese Regulierung zu ändern. Die Änderungen sind am 01. Juni 2017 in Kraft getreten.
Laut Art. 6471 des polnischen BGB haftet ein Bauherr nebst Generalunternehmer gesamtschuldnerisch gegenüber Subunternehmer für die Zahlung der Vergütung. Ein detaillierter Umfang der Bauarbeiten soll dem Bauherr vom Generalunternehmer oder vom Subunternehmer vor dem Beginn der Bauarbeiten angemeldet werden. Der Bauherr darf innerhalb von 30 Tage ab Anmeldung der Bauarbeiten dem Generalunternehmer und Subunternehmer erklären, dass er mit der Ausführung der Bauarbeiten durch Subunternehmer nicht einverstanden ist. Die Pflicht zur Darstellung eines detaillierten Umfang der Bauarbeiten ermöglicht die Haftungsgrenze des Bauherrn festzusetzen.
Weiterlesen: Haftung des Bauherrn und Generalunternehmers in Polen – Polnisches Baurecht
Die polnische GmbH ist eine insolvenzanfälligste Unternehmensform. Aus diesem Grund gewinnt die Thematik rund um die Geschäftsführerhaftung an der Bedeutung. Mit diesem Aufsatz fangen wir eine Reihe der Beiträge über verschiedene Aspekte der Haftung des GmbH-Geschäftsführers in Polen an. In der Vorbereitung befinden sich die folgenden Themen: die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft, Treupflicht in Polen, Insolvenzverschleppung in Polen.
Das polnische Insolvenzrecht unterliegt in den letzten Jahren einer tiefen Modernisierung. Am 01. Januar 2016 trat das Gesetzt vom 15. Mai 2015 über Umstrukturierung in Kraft, die das polnische Insolvenzrecht umfassend geändert hat. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Änderung des Begriffs – Zahlungsunfähigkeit sowie die Änderung der Regeln der Haftung des Personenkreises, der zur Insolvenzantragstellung verpflichtet ist.
a) Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages in Polen
Laut Art. 21 Abs. 1 des polnischen Insolvenzrechts ist der Schuldner zur Stellung des Insolvenzantrags innerhalb von 30 Tage ab dem Tag verpflichtet, in dem Insolvenzgrund eingetreten ist. Bisher war es nur 14 Tage. Früher war es fast unmöglich die Frist von 14 Tage einzuhalten. Innerhalb von 30 Tage kann auch ein zahlungsunfähiger Unternehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens stellen.
Obwohl sich in den letzten Jahren sehr viel Richtung der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens im polnischen Insolvenzrecht geändert hat, bleibt die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Polen vor allem für die ausländischen Gläubiger eher kompliziert.
Die Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren entspricht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Klageerhebung. Da die Forderungsanmeldung gleichzeitig ein Schriftsatz ist, soll den in den Art. 239 und 240 des polnischen Gesetztes über Insolvenzrecht angezeigten Anforderungen entsprechen. Zusätzlich finden zur Forderungsanmeldung die Vorschriften des Art. 126 und weitere der polnischen Zivilprozessordnung (KPC) eine entsprechende Anwendung. Im Vergleich zu einer Forderungsanmeldung in Deutschland sind die unterscheide schon erheblich. Die deutschen Insolvenzverwaltern senden den polnischen Gläubigern die Formulare zur Forderungsanmeldung auf Englisch und ein Informationsblatt sogar auf Polnisch. In letzter Zeit gewähren die deutschen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine Forderung im Insolvenzverfahren Online anzumelden. Dies erleichtert die Forderungsanmeldung und spart die Kosten der Beauftragung eines Anwalts. In Polen wurde hingegen ab 1. Januar 2016 einen einheitlichen Formular der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eingeführt. Die Ausfüllung des Formulars kann schwer sein. Vor allem soll der Gläubiger die Forderung einer bestimmten Kategorie einordnen. Dazu trägt er Darlegungs- und Beweislast. Die Forderung soll von dem Gläubiger nachgewiesen werden. Die Forderung soll eine Begründung enthalten.
Weiterlesen: FORDERUNGSANMELDUNG IM INSOLVENZVERFAHERN IN POLEN – POLNISCHES INSOLVENZRECHT