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Kontakt
10785 Berlin, Deutschland
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere polnische Rechtsanwaltskanzlei vor kurzem eine Zusammenarbeit mit dem polnischen Rechtsanwalt Tomasz Miśtal aus Krakau aufgenommen hat.
Seit vielen Jahren betreuen wir ausländische Mandanten in ganz Polen, u.a. in Schlesien, Krakau und Umgebung. Die Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt (Radca Prawny) Tomasz Miśtal dient der weiteren Verbesserung der Mandantenbetreuung unserer Kanzlei in Städten wie Krakau, Kattowitz, Gleiwitz, Oppeln.
Darüber hinaus planen wir gemeinsam mit unserer neuen Kollege die Einrichtung des sogenannten Ukrainischen Desk für ausländische Unternehmen, die eine fachliche Rechtsberatung und Unternehmensberatung in der Ukraine benötigen.
Herr Rechtsanwalt Tomasz Miśtal absolvierte 2007 die Fakultät für Recht und Verwaltung an der Jagiellonen-Universität in Krakau mit dem Master-Abschluss in Rechtswissenschaften, 2010 absolvierte er eine allgemeine Ausbildung an der Nationalen Schule für Justiz und Staatsanwaltschaft in Krakau und ein Postgraduiertenstudium im Studienfach: Immobilienmanagement. Darüber hinaus machte er das Referendariat beim Rechtsanwaltskammer Krakau (OIRP Krakow).
Weiterlesen: Rechtsberatung: Krakau, Kattowitz, Gleiwitz, Oppeln
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Polnischer Rechtsanwalt Pawel Majewski, unsere polnische Rechtsanwaltskanzlei auf dem Dritten Forum Law4Growth, das am 05.06.10.2018 in Krakau stattfand, vertreten hat. Die Veranstaltung wurde von der polnischen Stiftung Fundacja Wyszehradzka organisiert.
Das Law4Gowth Forum war eine ausgezeichnete Plattform für den Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Rechtsberufe aus verschiedenen Ländern Mittel- und Osteuropas. Die Veranstaltung gliederte sich in eine Plenarsitzung und einzelne Podiumssitzungen. Am ersten Tag der Konferenz diskutierten Experten aus der Regierung und der Wirtschaft in Podiumsdiskussionen unter anderem über "Rechtsschutz für Unternehmer" oder "Wie man die Wirtschaft mit weisem Recht unterstützen kann".
Die Vertreter des polnischen Justizministeriums wiesen auf die Weiterentwicklung von e-KRS (elektronischer Zugang zum polnischen Handelsregister) hin und strebten eine Verbesserung des Verfahrens vor dem Handelsregister an, das unter anderem dadurch erfolgen sollte, dass die im Eintragungsverfahren verwendeten Formulare so gestaltet werden sollten, dass kein Zweifel mehr an ihrer Auslegung besteht. Es wurde betont, dass daran gearbeitet wird, alle Registrierungsunterlagen über das Internet zugänglich zu machen. Darüber hinaus wurde angekündigt, dass das wirtschaftliche Verfahren in Zivilverfahren wieder einführen wird, um die Bearbeitung von Handelssachen vor polnischen Gerichten zu beschleunigen.
Das polnische Recht sieht die Möglichkeit eines vertraglichen Vorbehalts vor, wonach der Ersatz von Schäden, die sich aus der Nichterfüllung oder der unsachgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt. Eine solche Zahlung wird oft als Vertragsstrafe / Konventionalstrafe bezeichnet. Die Vertragsstrafe ist nach der Entscheidung des polnischen Obersten Gerichtshofs (II CSK 63/11) eine pauschale Entschädigung.
Es ist auch zulässig, eine Konventionalstrafe für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag zu vereinbaren.
In der Regel wird die Vertragsstrafe als Prozentsatz der vereinbarten Vergütung zurückgestellt. Es ist auch möglich, sie pauschal zu definieren.
Eine Vertragsstrafe ersetzt nicht immer den Schadenersatz. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sowohl gesetzliche Sonderbestimmungen als auch Vereinbarungen der Parteien können dieses Verhältnis unterschiedlich gestalten.
Die Zahl der Geschäftsführer einer polnischen GmbH hängt oft von der Große der Gesellschaft ab. In großen Gesellschaften besteht in der Regel eine Ressortaufteilung. In einem solchen Fall sind die Geschäftsführen für verschiedene Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Die Bezeichnung solcher Geschäftsführern entspricht dem Aufgabenkreis. So haben wir beispielweise Marketingdirektor, Finanz- und Verwaltungsmanager oder geschäftsführender Direktor.
Die Aufgabenverteilung dient der Erleichterung der Aufgabenerfüllung. Durch die Aufgabenverteilung verändern sich Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten für den jeweiligen Geschäftsführer in seinem Bereich. Es gibt jedoch auch die Aufgaben, die nicht in Geschäftsbereiche aufgeteilt werden können und bei denen alle Geschäftsführer weiterhin gemeinsam haften. Dies bringt gewisse Risiken für Geschäftsführern mit sich.
Man könnte sich vorstellen, dass ein Marketingdirektor die Finanzen der Gesellschaft nicht kontrollieren will. Dies soll seines Erachtens ein Finanzdirektor machen. Aus der Perspektive des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften hat jeder Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anders bestimmt (sehe Art. 208 § 1 und 2 des polnischen Gesetzes über Handelsgesellschaften). Der Geschäftsführer sollte sich versichern, für welche Aufgaben er persönlich haftet.