Der wirksame Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers in einer polnischen GmbH-Gesellschaft kann entscheidend für die Haftung für steuerliche Verpflichtungen sein. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft sowie der Möglichkeit, dass das polnische Finanzamt einen Steuerbescheid direkt an die Mitglieder der Geschäftsleitung richtet, ist die Frage eines wirksamen Rücktritts aus Geschäftsführung von großer Bedeutung.

▪ Gesamtschuldnerische Haftung nach polnischer Abgabeordnung

Gemäß Art. 116 § 1 der polnischen Abgabeordnung haften für die steuerlichen Rückstände einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft in Gründung die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen, soweit sich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ganz oder zum Teil als erfolglos erweist. Die Mitglieder der Geschäftsführung haften für Steuerrückstände, die während ihrer Amtszeit entstanden sind, sowie für die in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten (so Art. 116 § 2 AO).

Das Mitglied der Geschäftsführung kann sich von der Haftung für Steuerrückstande befreien, wenn es nachweist, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristgerecht gestellt oder zu dieser Zeit ein Umstrukturierungsverfahren im Sinne des Umstrukturierungsgesetzes eröffnet oder dass ein Vergleich im Vergleichsverfahren im Sinne des Umstrukturierungsgesetzes genehmigt worden ist, oder dass die Nichtstellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von ihm verschuldet war eventuell auf Vermögen der Gesellschaft hinweist, in das eine Vollstreckung die steuerlichen Rückstände der Gesellschaft zu einem wesentlichen Teil decken kann.

Die Scheidung einer Ehe von aus verschiedenen Ländern stammenden Ehegatten, die auch während ihrer Ehe in verschiedenen Ländern gewohnt haben, kann rechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts für das Verfahren.

  • Polnisches Recht

Im polnischen Recht ist dies in Artikel 54 des Internationalen Privatrechts geregelt. Demnach unterliegt die Auflösung einer Ehe dem Gewohnheitsrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. In Ermangelung eines gemeinsamen Eherechts der Ehegatten ist das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird das Recht des Staates angewandt, in dem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, insofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich nach diesen Bestimmungen (Artikel 54 Absatz 1 und 2) nicht bestimmen welches Recht anzuwenden ist, gilt für die Auflösung der Ehe das polnische Recht.

Nach der oben genannten Regelung ist folgendes zu prüfen:

  • Unterliegen die beiden Ehegatten der gleichem Gewohnheitsrecht?
  • Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags ihren Wohnsitz in demselben Land?
  • Im Falle einer Verneinung der obigen Fragen:
  • Hat zumindest einer der Ehegatten (nicht notwendigerweise derjenige, der die Scheidung beantragt) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land, in dem das Ehepaar zuvor seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte?
  • Wenn nach den oben genannten Regeln das anwendbare Recht nicht bestimmt werden kann, findet das polnisches Recht Anwendung.

Das oben erwähnte Gesetz bezieht sich auf Scheidungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des geltenden Internationalen Privatrechts, d.h. nach dem 16. Mai 2011, stattfinden. Zuvor war das gleichnamige Gesetz vom 12. November 1965 in Kraft. (Artikel 18).

 

Eine verletzte Person ist jemand, die Opfer einer Straftat wurde. Sehr oft erleidet man infolge einer Straftat nicht nur körperliche und seelische Schmerzen, sondern hat auch messbare und schwerwiegende finanzielle Folgen.

Wenn sich beispielsweise ein Opfer nach einer Schlägerei einer Rehabilitations- und Behandlungsmaßnahme unterzieht, hat es gegen den Täter Anspruch sowohl auf ein angemessenes Schmerzensgeld z.B. für Stress, Depression, Angst als auch auf Schadensersatz für die Behandlungskosten (Medikamente, Verbände, Krücken usw.).

Das polnische Strafverfahren bietet die Möglichkeit, solche Ansprüche geltend zu machen. Dies ist im Artikel 46 des polnischen Strafgesetzbuches vorgesehen. Demnach kann das Gericht bei der Verurteilung und auf Antrag des Geschädigten die Pflicht, den durch die Straftat angerichteten Schaden ganz oder teilweise wiedergutzumachen, anordnen. Dies ist mit dem deutschen Adhäsionsverfahren vergleichbar.

Dies bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen entscheiden kann, ob der Täter verpflichtet ist, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu zahlen. Wenn der Geschädigte jedoch einen Antrag nach Artikel 46 des polnischen Strafgesetzbuches stellt, muss das Gericht obligatorisch über Schmerzensgeld oder Schadensersatz entscheiden. Die geschädigte Partei kann einen solchen Antrag stellen, bis das Gerichtsverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossen ist. Später ist dies im Strafverfahren nicht mehr möglich.

Glücklicherweise hat die geschädigte Partei danach noch die Möglichkeit ihre Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen.  

Nach Artikel 415 § 2 der polnischen Strafprozessordnung kann die verletzte Person weitere Ansprüche im Zivilverfahren geltend machen, insofern die im Strafverfahren festgesetzte Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Bußgeld nicht den gesamten Schaden begleicht oder den erlittenen Schmerzen nicht in vollem Umfang gerecht wird.

Ein Zivilverfahren ist auch geeignet, um die Ansprüche einer verletzten Person zu verfolgen, die in einem Strafverfahren keinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zugesprochen bekommen hat, weil sie beispielsweise keinen Antrag gestellt und das Gericht nicht von Amts wegen entschieden hat.

Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der geltenden polnischen Gesetze kann viele Rechtsformen annehmen. Die Beliebtesten davon sind in Polen:

▪ Individuelle Gewerbe

▪ Gesellschaft bürgerlichen Rechts

▪ Personenhandelsgesellschaften, d.h.:

  • Offene Handelsgesellschaft
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien

▪ Kapitalhandelsgesellschaften, d.h:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaft

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Veruntreuung in Bezug auf Personen- und Kapitalhandelsgesellschaften durch die Gesellschafter und andere vertretungsberechtigte Personen in Polen.

Firmengeld oder Gesellschaftergeld?

Es kommt häufig vor, insbesondere bei Personengesellschaften, dass im Bewusstsein der Unternehmer (Gesellschafter) die Grenze zwischen dem, was ihr Privateigentum ist, und dem, was das Eigentum des Unternehmens ist, verwischt wird. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass das Unternehmen mit dem Zeitpunkt seiner Gründung zu einer eigenständigen juristischen Person wird, die über bestimmte Vermögenswerte verfügt. Zum Zeitpunkt der Leistung von Einzahlungen (Aufnahme von Aktien oder Anteilen) durch die Gesellschafter sind diese bereits Eigentum der Gesellschaft selbst. In der Regel haben Gesellschafter nur bestimmte finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft, z.B. auf Gewinnausschüttung oder Dividendenzahlung.

Bei den Geschäftsführungsmitgliedern stellt sich die Situation etwas anders dar. Sie können Ansprüche gegen das Unternehmen haben, z.B. auf Zahlung von Vergütungen oder zur Deckung von Ausgaben für die Unternehmensvertretung. Daher ist es gerechtfertigt und nicht illegal, für diesen speziellen Zweck Geld von dem Unternehmen zu nehmen.

In jedem Fall ist es jedoch eine Straftat, wenn sie (sowohl Partner als auch Geschäftsführer) ohne rechtliche Grundlage Geld vom Konto oder der Kasse des Unternehmens nehmen.