In welchem Land sollte die Nachfolge des Verstorbenen geregelt werden?

▪ Einführung

Auf europäischer Ebene enthält die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 Regelungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie über die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: Verordnung).

Gemäß Artikel 4 der Verordnung gilt der Grundsatz, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zuständig sind. Der Erblasser kann diese Regel ändern, indem er das auf seinen Nachlass anwendbare Recht (z.B. in seinem Testament) bestimmt. Andernfalls, wenn kein Recht gewählt wurde (d.h. keine sogenannte Verwahrungsvereinbarung geschlossen wurde) und der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Mitgliedstaat hatte, handelt es sich um die sogenannte subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 10 der Verordnung. Es sieht vor, dass die Gerichte folgender Länder auch für die Regelung sämtlicher Erbfälle des Erblassers zuständig sein können:

- deren Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß,

- in dem der Verstorbene bis zu 5 Jahre vor seinem Tod gewohnt hat,

- in dem sich das Vermögen des Verstorbenen befindet

▪ letzter Wohnort des Verstorbenen

Das Wichtigste ist jedoch nach der zitierten EU-Verordnung, den letzten Wohnort des Verstorbenen richtig zu bestimmen. Dieser ist nicht immer eindeutig feststellbar. In der Regel wird der Wohnort mit dem sogenannten Existenzzentrum identifiziert. Um ihn zu bestimmen, ist es notwendig, die letzten Jahre vor dem Tod des Verstorbenen zu analysieren: wo er sich aufgehalten hat und zu welchem Zweck. Doch selbst dann kann es noch schwierig sein, einen Wohnort definitiv anzugeben. Beispielsweise ist dies schwierig bei Prominenten oder älteren Menschen, die einen Teil des Jahres (kälter) in einem wärmeren Land und einen anderen Teil (wärmer) in ihrem Heimatland (Mallorca-Rentner) verbringen. In Bezug auf diese Personen wird der gewöhnliche Aufenthalt auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates oder der Belegenheit aller oder eines Großteils der Vermögenswerte in dem betreffenden Staat bestimmt, ausschlaggebend, sofern die betreffenden Personen (auch) eine gewisse (erhebliche) Zeit dort verbringen. (K. Weitz, 2.2. Allgemeine Gerichtsbarkeit und subsidiäre Gerichtsbarkeit [in:] Neues Europäisches Erbrecht, Hrsg. M. Pazdan, J. Górecki, Warschau 2015).

Die oben beschriebene Regelung gilt für Erbschaften von Personen, die seit dem 17. August 2015 verstorben sind.

Situationen, in denen sich unsere Mandanten von einem illoyalen Auftragnehmer zurückziehen wollen, sind keine Seltenheit. Sie fühlen sich getäuscht, aber das bedeutet nicht, dass aus rechtlicher Sicht ein Verbrechen begangen wurde. Wir haben auf unsere Webseite bereits einige Beiträge über die Unterschiede zwischen Untreue in Verträgen und dem Verbrechen des Betrugs verfasst.

Was kann also getan werden, wenn formell kein Betrug begangen wurde, der Kunde aber zuversichtlich ist, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, wie die Dinge in Wirklichkeit ablaufen? Die Antwort auf diese Frage gibt das polnische Zivilgesetzbuch.

Abschnitt IV des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches unterscheidet mehrere Arten von fehlerhaften Willenserklärungen. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn derjenige, der sie abgegeben hat, mit seiner Erklärung Rechtswirkungen ausgelöst hat, die er so nie beabsichtigt hatte. Es liegt eine Diskrepanz zwischen seinem Willen und dem, was in der Realität passiert ist, vor. Zu den Fehlern, die einer Willenserklärung anhaften können, gehören neben dem Handeln unter dem Einfluss von Irrtum und Täuschung, die uns in diesem Beitrag interessieren werden, auch der Zustand, der die bewusste oder freie Entscheidungsfindung und Willensäußerung ausschließt, das Handeln unter dem Einfluss der Drohung einer anderen Person oder die Verzerrung der Willenserklärung durch die mit der Rolle des Kuriers betraute Person.

Bedingungen zur Aufhebung der Willenserklärung, die unter dem Einfluss des Irrtums gemacht wurde.

Nach Artikel 84 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches, liegt ein Irrtum hinsichtlich des Inhalts eines Rechtsgeschäfts vor, so kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten. Ist die Willenserklärung jedoch einer anderen Person gegenüber abgegeben worden, so ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn dieser Irrtum durch diese Person verursacht worden ist, auch dann, wenn dies ohne ihr Verschulden erfolgte, oder wenn sie von dem Irrtum Kenntnis hatte oder ihn leicht erkennen konnte; diese Einschränkung gilt nicht für ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Die Berufung auf einen Irrtum ist nur dann zulässig, wenn er die Annahme begründet, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben hätte, wenn er nicht unter dem Einfluss des Irrtums gehandelt und die Angelegenheit vernünftig beurteilt hätte (wesentlicher Irrtum).

Es kommt häufig vor, dass unsere polnische Kanzlei von Mandanten kontaktiert wird, die Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments haben, das von einer ihnen bekannten Person verfasst wurde. Meistens stehen diese Zweifel im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine psychische Erkrankung oder Demenz der Person, die das Testament verfasst hat. Was ist in einem solchen Fall wissenswert?

Art. 945 des polnischen Zivilgesetzbuches kennt drei Mängel der Testamentserklärung, wodurch das errichtete Testament ungültig wird. Diese sind im Folgenden aufgeführt:

Der Zustand, der eine bewusste oder freie Willensbestimmung und Willensäußerung ausschließt.

Er kann insbesondere die Folge einer psychischen Erkrankung, einer mentalen Retardierung oder einer anderen, sogar nur vorübergehenden Störung der psychischen Funktionen sein. Um ein Testament für ungültig zu erklären, ist es wichtig den Bewusstseinszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu untersuchen. Infolgedessen ist ein Testament ungültig, wenn der Erblasser auch nur unter dem Einfluss einer vorübergehenden psychischen Störung steht (z.B. unter dem Einfluss von starken Medikamenten, Drogen oder Alkohol). Wenn andererseits der psychisch Kranke einen vorübergehenden Entzug (sog. lucidum intervallum) erfährt und dann ein Testament verfasst, dann ist es gültig. Es ist sehr schwierig, diese Umstände, oft Monate oder sogar Jahre nach der Testamentserrichtung, zu bestimmen. Daher ist das Fachwissen eines Gerichtssachverständigen erforderlich. Der Sachverständige wird seine Stellungnahme auf zuverlässige medizinische Aufzeichnungen des Verstorbenen und auf die Aussagen von Zeugen stützen. Erwähnenswert ist hier die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass das Testament gültig ist, wenn der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht in der Lage ist festzustellen, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments nüchtern oder betrunken war (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Mai 2013, III CZP 22/13).

Die Teilnahme Polens an der Europäischen Union hat viele Möglichkeiten für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren eröffnet, darunter auch Strafvollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen EU-Land erlassene Entscheidung kann in Polen vollstreckt werden und umgekehrt. Dies ist in Artikel 611 t ff. der polnischen Strafprozessordnung (weiter: polnische StPO) vorgesehen.

Gemäß Art. 611 t § 1 der polnischen StPO, falls gegen einen polnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer die vollsteckbare Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wird, kann das Landgericht, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen wurde, mit der Zustimmung des Verurteilten um die Vollstreckung der Entscheidung direkt beim zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nachfolgen "Vollstreckungsstaat", ersuchen, wenn die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lässt.

Grundsätzlich ist für die Übergabe die Zustimmung sowohl des Vollstreckungs- als auch des Urteilsstaats erforderlich. Gemäß Artikel 611t Absatz 5 der polnischen StPO, die Zustimmung des Verurteilten für die Übergabe ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung übergeben wird an:

1) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und in dem er seinen ständigen oder temporären Aufenthaltsort hat,

2) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und an den er nach Verbüßung der Strafe oder Entlassung von der Strafanstalt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides über die Verpflichtung des Ausländers zur Rückkehr verwiesen wird,

3) den Vollstreckungsstaat, in den der Verurteilte aus Furcht vor dem im Gebiet der Republik Polen anhängigen Strafverfahren oder der Pflicht zur Verbüßung einer ausgesprochenen Strafe geflüchtet ist.