Kontakt
10785 Berlin, Deutschland
1) Einführung
In jüngster Zeit hatte die polnische Anwaltskanzlei MAJEWSKI die Möglichkeit, sich näher mit den Themen der Betreuung auf internationaler Ebene auseinanderzusetzen. In dem betroffenen Fall ging es um einen Mann mit doppelter Staatsangehörigkeit (polnische und deutsche), für den wegen einer schweren Krankheit ein zuständiges Gericht in Deutschland eine Betreuerin bestellt hat. Als Betreuerin dieses Mannes wurde als nahestehendes Familienmitglied seine Tochter ernannt. Das rechtliche Problem, mit dem die polnische Kanzlei konfrontiert wurde, war die Anerkennung der Entscheidung des deutschen Gerichts zur Ernennung einer Betreuerin in Polen sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Entscheidung vor den polnischen Staatsbehörden.
Problematisch war in diesem Fall, dass die Institutionen der Betreuung und Pflegschaft in der polnischen und deutschen Rechtsordnung teilweise unterschiedlich geregelt sind. Diese Unterschiede der beiden Rechtssysteme können zu Schwierigkeiten bei der Ausübung der Rechte durch den Betreuer oder den Pfleger in Polen führen.
2) Entmündigung nach polnischem Recht
Laut Art. 13 § 1 des polnischen BGB kann eine Person, die das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, in vollem Umfang entmündigt werden, wenn sie infolge einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer anderen psychischen Störung, insbesondere Trunksucht oder Drogenabhängigkeit, nicht in der Lage ist, ihre Handlungsweise selbst zu bestimmen. Ein voll Entmündigter ist unter Vormundschaft zu stellen, es sei denn, dass er noch unter elterlicher Fürsorge steht (art. 13 § 2 des polnischen BGB).
Weiterlesen: ANERKENNUNG VON URTEILEN DER DEUTSCHEN GERICHTE ÜBER FAMILIENSACHEN IN POLEN
In jüngster Zeit hat sich unsere polnische Anwaltskanzlei mit einem Scheidungsfall beschäftigt, bei dem eine polnische Staatsbürgerin gegen einen deutschen Staatsbürger einen Scheidungsklageantrag bei einem Gericht in Mittelpolen eingereicht hat. Zu Beginn des Gerichtsverfahrens stellte sich die rechtliche Frage, ob das polnische Gericht für die Entscheidung eines Scheidungsfalls einer polnischen Bürgerin gegen einen deutschen Bürger zuständig ist.
Bei Scheidungsfällen mit grenzüberschreitendem Charakter tritt häufig das folgende Szenario auf. Man hat in Deutschland geheiratet. Der Partner mit der deutschen Staatsangehörigkeit wurde nie in Polen angemeldet oder hat keinen ständigen Wohnsitz in Polen. Er lebt ausschließlich in Deutschland und ist dort auch angemeldet. Dahingegen ist eine polnische Staatsbürgerin oft in Polen und Deutschland angemeldet. Sie arbeitet in Deutschland und profitiert von deutschen Sozialleistungen, wie z.B. dem Kindergeld. In Polen hat sie eine Wohnung oder ein Haus. Sie verbringt ihre Ferien und Pausen zwischen den weiteren Verträgen / Aufträgen / Arbeiten, die sie in Deutschland ausführt, in Polen.
In einer solchen Situation steht eine Person aus Polen vor der schwierigen Entscheidung, in welchem Land sie die Scheidung beantragen soll. Es ist offensichtlich, dass ein Pole möchte, dass sein Fall vor einem polnischen Gericht in seiner Muttersprache verhandelt wird. Die Frage der Gerichts- und Anwaltskosten ist auch nicht ohne Bedeutung. Der deutsche Staatsbürger wird hingegen die Verhandlung vor einem deutschen Gericht bevorzugen, weil dort die Angelegenheit in seiner Sprache verhandelt wird.
Um das Land zu bestimmen, in dem ein Scheidungsantrag bei einem Gericht gestellt werden muss, ist es notwendig, die gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, die diese Angelegenheiten regeln.
Die Problematik der Gerichtsbarkeit in Ehesachen, auch in Scheidungsfällen, wird durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 geregelt.
Wie in der modernen Weltwirtschaft werden in Polen viele Start-ups gegründet. Dies bedeutet, dass gesetzliche Regelungen gefunden werden müssen, um das Funktionieren solcher Unternehmen zu verbessern. Es ist zu beachten, dass die Tätigkeit von Start-ups oft mit einer innovativen Idee beginnt. Das Kapital kommt erst mit der Zeit. Das polnische Recht versucht derzeit, mit der Einführung einer neuen Gesellschaftsform, auf die Tätigkeiten von Start-ups zu reagieren. Die Vorschriften für eine einfache Aktiengesellschaft treten am 1. März 2020 in Kraft. Das neue Gesetz soll zur Entwicklung von Start-ups in Polen beitragen und die Gründung eines Unternehmens sowie die Kapitalbeschaffung für die Geschäftsentwicklung erleichtern.
Im Rahmen der neuen einfachen Gesellschaften sollen die Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den Vorteilen einer klassischen Aktiengesellschaft verbunden werden. Darüber hinaus werden davon auch Lösungen umfasst sein, die bisher in keiner Gesellschaftsform existieren.
Einer der Hauptvorteile einer einfachen Aktiengesellschaft ist die einfache Veräußerung der Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe neuer Aktien.
Die Aktien einer einfachen Aktiengesellschaft können durch Willenserklärungen verkauft und belastet werden, die auf elektronischem Wege erfasst und übertragen werden, ohne dass eine Aktienurkunde ausgestellt werden muss.
In Polen wird eine wesentliche Änderung des Handelsgesetzbuches in Kraft treten. Diese Änderung ist besonders wichtig für ausländische Unternehmer, die in Polen eine Geschäftstätigkeit ausüben, insbesondere im Rahmen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Derzeit gemäß § 234 des polnischen Handelsgesetzbuches können die Gesellschafterversammlungen nur in Polen abgehalten werden. Gemäß Art. 234 Abs. 1 des polnischen Handelsgesetzbuches finden die Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft statt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen anderen Ort innerhalb der Grenzen der Republik Polen bestimmt. Gemäß Art. 234 Abs. 2 kann wiederum eine Gesellschafterversammlung auch an einem anderen Ort auf dem Gebiet der Republik Polen abgehalten werden, sofern alle Gesellschafter hierzu schriftlich zustimmen.
Nach dem neuen Gesetz kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung auf elektronischem Wege möglich ist. Dazu werden insbesondere die Echtzeitübertragung der Gesellschafterversammlung (Tele-Versammlung) und die gegenseitige Kommunikation in Echtzeit (Telekonferenz) gehören. Die Gesellschafter bekommen die Möglichkeit an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, ohne dafür vor Ort sein zu müssen. Somit können sie an einer Telekonferenz oder Tele-Versammlung von jedem Ort aus teilnehmen, der Zugang zu der benötigten elektronischen Kommunikation bereitstellt.
Weiterlesen: Die polnische Gesellschafterversammlung wird nun auch im Internet abgehalten