ALLGEMEINES

Nach Art. 286 des polnischen Strafgesetzbuches (weiter als KK genannt) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 8 Jahren bestraft, wer zur Erzielung eines finanziellen Gewinns eine andere Person durch Täuschung oder Ausnutzung eines Irrtums oder der Unfähigkeit, die getroffene Maßnahme richtig zu verstehen, zu einer ungünstigen Verfügung über sein eigenes oder fremdes Vermögen veranlasst.

Der im oben genannten Artikel enthaltene Ausdruck "zur" bezieht sich genau auf die Absicht des Täters. Die Absicht im Falle eines Täuschungsdelikts muss ein sogenannter "direkter Richtungswunsch" sein. Nach der Definition des Vorsatzes in Art. 9 § 1 KK ist eine Straftat vorsätzlich begangen worden, wenn der Täter die Absicht hat, sie zu begehen, d.h. sie begehen will oder die Möglichkeit der Begehung sieht, er stimmt ihr zu. Die Definition einer direkten Absicht ist im ersten Teil des genannten Artikels enthalten. Mit anderen Worten, eine verbotene Handlung wird mit einem direkten Vorsatz begangen, wenn der Täter sie begehen will. Man darf jedoch nicht vergessen, dass "wollen" im Strafrecht nicht dasselbe bedeutet wie im allgemeinen Sprachgebrauch. Ein direkter Vorsatz kann dem Täter zugeschrieben werden, wenn sein Wille und sein Bewusstsein die Tatsache einschließt, dass er eine Straftat mit den im Strafrecht festgelegten Merkmalen (d.h. Eigenschaften) begeht.

Um dem Täter ein Betrugsdelikt in Polen zuzuordnen, muss er darüber hinaus mit der Absicht auf finanziellen Gewinn handeln. Es ist zu beachten, dass ein finanzieller Gewinn im Sinne von Art. 115 § 4 KK ein Gewinn sowohl für einen selbst als auch für einen anderen ist. Darüber hinaus ist nicht nur ein Gewinn, der den Zustand der Aktiva erhöht, sondern auch eine Verringerung der Verbindlichkeiten (Urteil des polnischen Obersten Gerichtshofs (weiter: SN) vom 30. Mai 2017, II KK 156/17) - also beispielsweise eine Verringerung der Verbindlichkeiten - möglich.

Als Zusammenfassung der obigen Überlegungen zur Betrugsabsicht, d.h. zur so genannten subjektiven Seite eines Verbrechens, ist darauf hinzuweisen, dass zur Feststellung der Schuld eines Täters festgestellt werden muss, dass sein Wille und sein Bewusstsein die Erlangung eines finanziellen Vorteils miteinschloss, während er den Vertragspartner zu einer ungünstigen Verfügung über sein eigenes Vermögen brachte, indem er ihn in die Irre führte oder seinen Fehler ausnutzte.

Für die Einschätzung der Ungünstigkeit der Verfügung über das Vermögen ist nur von Bedeutung, ob sie zu einer allgemeinen Verschlechterung der finanziellen Lage des Geschädigten geführt hat, die u.a. eine Verringerung der Chancen auf zukünftige Befriedigung seiner Ansprüche oder eine Erhöhung des Risikos des Geschädigten beinhaltet (Urteil des polnischen Berufungsgerichts in Szczecin vom 20. März 2019, Az. II AKa 263/18).

Hinsichtlich eines Fehlers im Sinne des polnischen Strafgesetzbuches ist darauf hinzuweisen, dass er meist so definiert wird, dass er zu einer Diskrepanz zwischen der objektiven Realität und der Wahrnehmung derselben oder ihrer Rezeption im Bewusstsein des Geschädigten führt. Sie bezieht sich auf ein breites Spektrum betrügerischer Verhaltensweisen als Quelle der Täuschung in Bezug auf die materiellen Umstände, d.h. diejenigen, die die Ursache für eine ungünstige Verfügung über das Vermögen sind. Die Art und Weise der Irreführung ist variabel. Die Absicht des Täters kann durch die Verwendung eines Wortes, von Dokumenten oder anderen Gegenständen oder durch das Verhalten des Täters erreicht werden (Urteil von SN vom 18. Juni 2019, Az. V KK 246/18). In der Realität des Wirtschaftsverkehrs können als Anhaltspunkte die Verhaltensweisen und mündlichen Zusicherungen des Täters über die Frist für die Zahlung der Schuld oder die Vertragserfüllung, Erklärungen über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens (im Falle seiner tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit), aber auch schriftliche Erklärungen, E-Mails oder sogar das Verhalten einer illoyalen Gegenpartei sein. Es wird das gesamte Verhalten des Täters bewertet.

Hier kommen wir zu der Frage: Wie werden die polnische Staatsanwaltschaft oder die polnischen Gerichte die Absicht des Täters feststellen und überprüfen, wenn sie sich wirklich nur in seinen Gedanken widerspiegelt? Meistens wird eine solche Einschätzung auf der Grundlage des Verhaltens des Täters und der Begleitumstände der Tat ermittelt. Vereinfacht kann man sagen: Wenn man aufgrund der Beobachtung des Verhaltens des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen könnte, dass es zu Betrug führt, dann sollte man davon ausgehen, dass der Täter sich dessen auch bewusst war. Dieser Befund ist die Grundlage für die Zuschreibung der Täuschungsabsicht und der Schuld an den Täter.

Eine Situation, in der eine der Vertragsparteien eine Verpflichtung einfach nicht erfüllt, ist von einem Betrugsdelikt zu unterscheiden. Diese Fälle sind im polnischen Bürgerlichen Gesetzbuch (KC) in den Artikeln 471 ff. geregelt.  Die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung wird manchmal als "zivilrechtliche Gesetzlosigkeit" bezeichnet.

Um den Zusammenhang zwischen diesen Begriffen zu verdeutlichen, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Betrug eine zivilrechtliche Gesetzwidrigkeit ist, aber nicht jede zivilrechtliche Gesetzwidrigkeit ein Betrug ist.

BEISPIELE AUS DER PRAXIS

Stellen wir uns zum Beispiel die folgenden Situationen vor:

  1. Ein Vertrag über den Verkauf von Baustoffen, der zwischen einem Unternehmer, der diese Materialien im Großhandel vertreibt (H), und einem Bauunternehmer (B) geschlossen wird.

Wenn H aufgrund seiner langjährigen Zusammenarbeit das Material für B auf einen sogenannten Warenkredit ausgibt und B seine Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt, weil er durch unerwartete Umstände zahlungsunfähig geworden ist, liegt eine zivilrechtliche Gesetzlosigkeit vor.

Hätte B in der gleichen Situation einen Vertrag mit H abgeschlossen und dem Kontrahenten verschwiegen, dass er zahlungsunfähig ist, die Gläubiger ihre Ansprüche auf sein Vermögen bereits geltend machen und die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Schuld gegenüber H begleichen wird, gleich null ist, handelt es sich um Betrug.

  1. Ein über das Internet abgeschlossener Vertrag über den Verkauf eines Personenkraftwagens oder einer landwirtschaftlichen Maschine.

Wenn der Verkäufer ein Angebot aufgibt, obwohl das Auto oder die Maschine nicht in seinem Eigentum steht und er nicht einmal beabsichtigt, den Vertrag zu erfüllen, sondern nur den Käufer dazu bringen möchte, einen Vorschuss auf den Verkaufspreis auf das Bankkonto des angeblichen Verkäufers zu zahlen - haben wir es sicherlich mit Betrug zu tun.

Wenn der Verkäufer jedoch den Verkauf des Autos oder der Maschine nach dem tatsächlichen Stand der Dinge und seinem Willen ankündigt, das Auto oder die Maschine aber nach der Zahlung der Vorauszahlung durch den Käufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gestohlen oder zerstört wird - haben wir es mit einer Nichterfüllung zu tun. In diesem Fall wäre der Verkäufer verpflichtet, die Vorauszahlung an den Käufer zurückzuzahlen.

  1. Ein Vertrag über den Verkauf eines Telefons, eines Laptops oder anderer elektronischer Geräte, der über das Internet abgeschlossen wird.

Wenn der Verkäufer eine falsche Anzeige für den Verkauf eines Telefons oder eines anderen elektronischen Geräts im Internet aufgibt oder in der Anzeige falsche Angaben über die Eigenschaften des Geräts macht (z.B. die Tatsache der Herkunft vom Originalhersteller oder das Fehlen von Gebrauchsspuren), wird der Käufer das Geld auf ein Bankkonto für die Erfüllung des Vertrages überweisen und nach der Zahlung oder der Lieferung des mangelbehafteten Vertragsgegenstandes an den Käufer, wird der Verkäufer den Kontakt mit dem Käufer abbrechen - wir werden mit Betrug konfrontiert.

Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer eine echte Anzeige veröffentlicht und der Käufer Geld auf das Bankkonto für die Erfüllung des Vertrages überweist, aber der Verkäufer, bevor er die Geräte an den Käufer schickt, sich für einen anderen Käufer entscheidet, der einen höheren Preis für den gleichen Artikel anbietet. Dies führt zu einer Nichterfüllung zwischen dem Verkäufer und dem ersten Käufer. Dann kann der erste Käufer, der bereits gemäß Artikel 155 § 1 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches (KC) Eigentümer der verkauften Sache geworden ist, seine zivilrechtlichen Eigentumsrechte ausüben.

VERHALTEN UND DAS BEWUSSTSEIN DES BETROFFENEN

Zu beachten ist ferner das Verhalten und das Bewusstsein des Betroffenen. Ist sich die Gegenpartei des Risikos eines Vertragsabschlusses bewusst und entscheidet sich dennoch für den Abschluss eines bestimmten Vertrages, liegt keine betrügerische Absicht vor. Dies ist das Ergebnis der Tatsache, dass Händler wirtschaftliche Risiken eingehen, um Vorteile zu erzielen. Wenn die Gegenpartei über die Situation, in der die andere Vertragspartei eine Verpflichtung eingeht, ordnungsgemäß informiert ist, kann keine falsche Darstellung oder Absicht zum Handeln vorliegen. 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet ist, die finanzielle Situation seines Unternehmens offenzulegen. Es sollte jedoch immer bedacht werden, dass zwischen den Vertragsparteien ein Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens besteht und dass es darüber hinaus Handelsregeln zwischen den Händlern gibt, nach denen die Gegenpartei das Recht hat, davon auszugehen, dass die Partei, die sich im Rahmen des Vertrags zur Leistung verpflichtet, dies auch rechtzeitig tun wird. Der Abschluss eines Vertrages in dem Wissen, dass er nicht erfüllt wird und der anderen Partei dadurch ein Schaden entsteht, ist in der Regel eine Straftat.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, ob der Täter eine betrügerische Straftat begangen hat oder nur eine unzuverlässige Gegenpartei ist, in der Praxis nicht einmal problematisch ist, da sie weitgehend von der Beurteilung der Absicht des Täters abhängt. Häufig erfordert diese Beurteilung eine komplexe rechtliche Analyse und bei Zweifeln über das weitere Vorgehen sollte sich der Unternehmer an einen professionellen Bevollmächtigten wenden, um eine mögliche strafrechtliche Haftung zu vermeiden.

HINWEISE

Trotzdem kann auf eine Reihe von Grundprinzipien hingewiesen werden, die den Abschluss von zivil- und handelsrechtlichen Verträgen leiten sollten, um die Möglichkeit der Verletzung strafrechtlicher Normen zu minimieren:

  1. Vor Vertragsabschluss muss sichergestellt werden, dass die Erfüllung der Verpflichtung möglich ist und keine Zahlungsunfähigkeit oder Liquiditätsverluste zur Folge hat,
  2. Bei Vertragsabschluss müssen der Vertragszweck und die Vertragsbedingungen ausdrücklich mit dem Auftragnehmer vereinbart werden und im Falle außergewöhnlicher Umstände, die die Möglichkeit der Vertragserfüllung beeinträchtigen können, sind diese dem Auftragnehmer mitzuteilen,
  3. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die dazu führen, dass die Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann, ist der Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen und es ist zu versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich, z.B. durch gestaffelte Ratenzahlungen, zu regeln,
  4. Vereinbarungen über einen möglichen Zahlungsaufschub sind zum Zwecke des Nachweises schriftlich zu treffen,
  5. Im Falle von Problemen bei der Vertragserfüllung sollten Sie mit dem Gläubiger in Kontakt bleiben. Fehlender Kontakt wird oft als mangelnde Gutwilligkeit angesehen.
  6. Wenn die Gegenpartei über die mit dem abgeschlossen Vertrag verbundenen Risiken informiert wurde (z.B.: dass die Gesellschaft versucht, die finanzielle Liquidität wiederzugewinnen, aber ihre Zukunft nicht sicher ist), und trotzdem beschlossen hat, einen Vertrag mit dieser Partei abzuschließen, sollte sichergestellt werden, dass entsprechende Bestimmungen, die die Risikoübernahme durch den Gläubiger berücksichtigen, in den Vertrag aufgenommen oder in Form einer gesonderten Erklärung festgehalten werden.

Wie aus den obigen Hinweise ersichtlich ist, verlangt der Abschluss von Verträgen mit einer finanziell nicht ganz abgesicherten Vertragspartei einige Maßnahmen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Sollten die in diesem Artikel enthaltenen Informationen und Ratschläge nicht ausreichen, um Ihr Problem zu lösen, oder sollten Sie in einem vergleichbaren Fall im Bereich des polnischen Strafrechts Rechtshilfe benötigen, setzen Sie sich mit einer polnischen Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung.

Berlin, Stettin, Posen, den 03.02.2020

MAJEWSKI Polnischer Anwalt