Kontakt
10785 Berlin, Deutschland
Es kommt häufig vor, dass unsere polnische Kanzlei von Mandanten kontaktiert wird, die Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments haben, das von einer ihnen bekannten Person verfasst wurde. Meistens stehen diese Zweifel im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine psychische Erkrankung oder Demenz der Person, die das Testament verfasst hat. Was ist in einem solchen Fall wissenswert?
Art. 945 des polnischen Zivilgesetzbuches kennt drei Mängel der Testamentserklärung, wodurch das errichtete Testament ungültig wird. Diese sind im Folgenden aufgeführt:
▪ Der Zustand, der eine bewusste oder freie Willensbestimmung und Willensäußerung ausschließt.
Er kann insbesondere die Folge einer psychischen Erkrankung, einer mentalen Retardierung oder einer anderen, sogar nur vorübergehenden Störung der psychischen Funktionen sein. Um ein Testament für ungültig zu erklären, ist es wichtig den Bewusstseinszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu untersuchen. Infolgedessen ist ein Testament ungültig, wenn der Erblasser auch nur unter dem Einfluss einer vorübergehenden psychischen Störung steht (z.B. unter dem Einfluss von starken Medikamenten, Drogen oder Alkohol). Wenn andererseits der psychisch Kranke einen vorübergehenden Entzug (sog. lucidum intervallum) erfährt und dann ein Testament verfasst, dann ist es gültig. Es ist sehr schwierig, diese Umstände, oft Monate oder sogar Jahre nach der Testamentserrichtung, zu bestimmen. Daher ist das Fachwissen eines Gerichtssachverständigen erforderlich. Der Sachverständige wird seine Stellungnahme auf zuverlässige medizinische Aufzeichnungen des Verstorbenen und auf die Aussagen von Zeugen stützen. Erwähnenswert ist hier die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass das Testament gültig ist, wenn der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht in der Lage ist festzustellen, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments nüchtern oder betrunken war (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Mai 2013, III CZP 22/13).
Weiterlesen: WIE KANN EIN TESTAMENT IN POLEN AUFGEHOBEN WERDEN – DIE WICHTIGSTEN RECHTLICHEN FRAGEN
Die Teilnahme Polens an der Europäischen Union hat viele Möglichkeiten für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren eröffnet, darunter auch Strafvollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen EU-Land erlassene Entscheidung kann in Polen vollstreckt werden und umgekehrt. Dies ist in Artikel 611 t ff. der polnischen Strafprozessordnung (weiter: polnische StPO) vorgesehen.
Gemäß Art. 611 t § 1 der polnischen StPO, falls gegen einen polnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer die vollsteckbare Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wird, kann das Landgericht, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen wurde, mit der Zustimmung des Verurteilten um die Vollstreckung der Entscheidung direkt beim zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nachfolgen "Vollstreckungsstaat", ersuchen, wenn die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lässt.
Grundsätzlich ist für die Übergabe die Zustimmung sowohl des Vollstreckungs- als auch des Urteilsstaats erforderlich. Gemäß Artikel 611t Absatz 5 der polnischen StPO, die Zustimmung des Verurteilten für die Übergabe ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung übergeben wird an:
1) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und in dem er seinen ständigen oder temporären Aufenthaltsort hat,
2) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und an den er nach Verbüßung der Strafe oder Entlassung von der Strafanstalt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides über die Verpflichtung des Ausländers zur Rückkehr verwiesen wird,
3) den Vollstreckungsstaat, in den der Verurteilte aus Furcht vor dem im Gebiet der Republik Polen anhängigen Strafverfahren oder der Pflicht zur Verbüßung einer ausgesprochenen Strafe geflüchtet ist.
▪ Einführung
Gemäß Art. 991 des polnischen Zivilgesetzbuches haben die Nachkommen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, die kraft Gesetzes zur Erbschaft berufen wären, Anspruch auf einen Pflichtteil.
Der Pflichtteil kann nur dann beansprucht werden, wenn der Berechtigte den Wert des Pflichtteils weder in Form einer Erbschaft noch in Form einer Schenkung oder eines Vermächtnisses vom Erblasser erhalten hat.
▪ Berechnung des Pflichtteils
Der Wert des Pflichtteils wird auf folgende Weise berechnet:
Pflichtteil = A x B x C
A - Anteil, der von der Person abhängt, die den Pflichtteil beansprucht:
- 1/2 - wenn die Person arbeitsfähig und volljährig ist
- 2/3 - wenn die Person dauerhaft arbeitsunfähig oder minderjährig ist
B - Anteil am Erbe der Person, die den Pflichtteil beansprucht (nach dem Gesetz)
Wenn von einem Erblasser z.B. zwei Personen erben, beträgt der Anteil jeder Person am Erbe 1/2.
C - das sogenannte "Substrat des Pflichtteils", d.h. der Wert des vom Erblasser (Verstorbenen) hinterlassenen Erbes.
Es wird wie folgt berechnet:
C = Vermögen der Erbschaft (Aktiva) - Verbindlichkeiten (Schulden) der Erbschaft + vom Erblasser vorgenommene Schenkungen und Damnationslegaten.
Das Betreiben eines polnischen Einzelunternehmens (auf der Grundlage eines Eintrags im CEIDG) ist mit einer sehr hohen zivilrechtlichen Verantwortung des Kaufmanns verbunden. In einem solchen Fall ist eine in der CEIDG registrierte Person für alle Verpflichtungen ihrer Firma mit ihrem gesamten Vermögen verantwortlich. Aufgrund der Tatsache, dass ein solches Unternehmen eng mit der Person des Kaufmanns verbunden ist, kann sich bei dessen Tod über Nacht eine sehr schwierige Situation für Auftragnehmer, Angestellte und seine Familie ergeben. Wie kann man sein Einzelunternehmen für diese Eventualität absichern?
Die Lösung ist im polnisches "Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung einer natürlichen Person und andere Einrichtungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge" enthalten. Auf Grundlage dieses Gesetzes kann jeder in der CEIDG eingetragene Unternehmer einen Nachfolgeverwalter ernennen.
Wird sie oder er persönlich vom Unternehmer ernannt, ist das Verfahren sehr einfach: eine schriftliche Erklärung über die Ernennung des Verwalters und die schriftliche Zustimmung der ausgewählten Person zur Ernennung sowie ein Eintrag in der CEIDG (sie ist obligatorisch und konstitutiv) sind erforderlich. Stirbt der Unternehmer hingegen, ohne einen Nachfolgeverwalter zu ernennen, kann der Ehegatte des Verstorbenen oder sein Erbe nach den im Gesetz festgelegten Regeln die Ernennung beim Gericht beantragen. Darüber hinaus kann der Unternehmer bestimmen, dass sein Prokurist nach seinem Tod zum Nachfolgeverwalter wird.
Das Gesetz legt bestimmte Mindestanforderungen für einen Nachfolgeverwalter fest. Es muss eine Person mit voller Rechtsfähigkeit sein. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, eine Person, der die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt wurde, zum Verwalter zu ernennen. Um seine Interessen noch weiter zu schützen, kann ein Unternehmer einen neuen Nachfolgeverwalter ernennen, falls der zunächst ernannte Nachfolgeverwalter von der Ausübung dieser Funktion zurückgetreten ist oder sie aufgrund von Tod, Einschränkung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, seiner Entlassung durch den Unternehmer oder einer endgültigen Entscheidung, die ihm die Ausübung einer Geschäftstätigkeit untersagt, nicht ausüben kann.