Die Teilnahme Polens an der Europäischen Union hat viele Möglichkeiten für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren eröffnet, darunter auch Strafvollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen EU-Land erlassene Entscheidung kann in Polen vollstreckt werden und umgekehrt. Dies ist in Artikel 611 t ff. der polnischen Strafprozessordnung (weiter: polnische StPO) vorgesehen.

Gemäß Art. 611 t § 1 der polnischen StPO, falls gegen einen polnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer die vollsteckbare Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wird, kann das Landgericht, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen wurde, mit der Zustimmung des Verurteilten um die Vollstreckung der Entscheidung direkt beim zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nachfolgen "Vollstreckungsstaat", ersuchen, wenn die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lässt.

Grundsätzlich ist für die Übergabe die Zustimmung sowohl des Vollstreckungs- als auch des Urteilsstaats erforderlich. Gemäß Artikel 611t Absatz 5 der polnischen StPO, die Zustimmung des Verurteilten für die Übergabe ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung übergeben wird an:

1) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und in dem er seinen ständigen oder temporären Aufenthaltsort hat,

2) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und an den er nach Verbüßung der Strafe oder Entlassung von der Strafanstalt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides über die Verpflichtung des Ausländers zur Rückkehr verwiesen wird,

3) den Vollstreckungsstaat, in den der Verurteilte aus Furcht vor dem im Gebiet der Republik Polen anhängigen Strafverfahren oder der Pflicht zur Verbüßung einer ausgesprochenen Strafe geflüchtet ist.

Die Frage sollte geklärt werden, was bedeutet, dass die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lassen soll.

Dieser Begriff ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Völkerrechts zu übersetzen, da die Art. 611t ff. der polnischen StPO eine Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sind. Nach Erwägungsgrund 9 der Präambel dieses Beschlusses sollte die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.

Was bedeutet dies für verurteilte Personen in der Praxis?

Wenn der Verurteilte (polnischer Staatsbürger) eine in Polen verhängte Strafe verbüßen soll, sein Lebensmittelpunkt aber aus verschiedenen Gründen nach Deutschland verlegt wurde, z.B. weil er dort eine Familie hat, Kinder hat, eine zweite Staatsbürgerschaft erworben hat, beabsichtigt, nach Verbüßung der Strafe weiterhin dort zu leben, Deutsch spricht - kann er beim polnischen Gericht beantragen, diese Strafe in einer deutschen Haftanstalt verbüßen zu lassen.

Dasselbe gilt, wenn ein polnischer Staatsbürger eine vom deutschen Gericht verhängte Freiheitsstrafe in Polen verbüßen will, weil in Polen seine Familie lebt, oder er beherrscht die Sprache und beabsichtigt, sich dort aufzuhalten.

Das Verfahren in diesem Fall ist in allen Ländern, die den oben erwähnte Rahmenbeschluss umgesetzt haben, einheitlich.

Wenn Sie erwägen müssen, ob Sie die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land des Urteils beantragen wollen, sollten Sie sich direkt an einen polnischen Anwalt wenden.

Dieser Beitrag dient der Auskunft und stellt keine Rechtsberatung dar.

Berlin, Stettin, Posen, den 17.08.2020

MAJEWSKI Polnischer Anwalt