Situationen, in denen sich unsere Mandanten von einem illoyalen Auftragnehmer zurückziehen wollen, sind keine Seltenheit. Sie fühlen sich getäuscht, aber das bedeutet nicht, dass aus rechtlicher Sicht ein Verbrechen begangen wurde. Wir haben auf unsere Webseite bereits einige Beiträge über die Unterschiede zwischen Untreue in Verträgen und dem Verbrechen des Betrugs verfasst.

Was kann also getan werden, wenn formell kein Betrug begangen wurde, der Kunde aber zuversichtlich ist, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, wie die Dinge in Wirklichkeit ablaufen? Die Antwort auf diese Frage gibt das polnische Zivilgesetzbuch.

Abschnitt IV des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches unterscheidet mehrere Arten von fehlerhaften Willenserklärungen. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn derjenige, der sie abgegeben hat, mit seiner Erklärung Rechtswirkungen ausgelöst hat, die er so nie beabsichtigt hatte. Es liegt eine Diskrepanz zwischen seinem Willen und dem, was in der Realität passiert ist, vor. Zu den Fehlern, die einer Willenserklärung anhaften können, gehören neben dem Handeln unter dem Einfluss von Irrtum und Täuschung, die uns in diesem Beitrag interessieren werden, auch der Zustand, der die bewusste oder freie Entscheidungsfindung und Willensäußerung ausschließt, das Handeln unter dem Einfluss der Drohung einer anderen Person oder die Verzerrung der Willenserklärung durch die mit der Rolle des Kuriers betraute Person.

Bedingungen zur Aufhebung der Willenserklärung, die unter dem Einfluss des Irrtums gemacht wurde.

Nach Artikel 84 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches, liegt ein Irrtum hinsichtlich des Inhalts eines Rechtsgeschäfts vor, so kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten. Ist die Willenserklärung jedoch einer anderen Person gegenüber abgegeben worden, so ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn dieser Irrtum durch diese Person verursacht worden ist, auch dann, wenn dies ohne ihr Verschulden erfolgte, oder wenn sie von dem Irrtum Kenntnis hatte oder ihn leicht erkennen konnte; diese Einschränkung gilt nicht für ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Die Berufung auf einen Irrtum ist nur dann zulässig, wenn er die Annahme begründet, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben hätte, wenn er nicht unter dem Einfluss des Irrtums gehandelt und die Angelegenheit vernünftig beurteilt hätte (wesentlicher Irrtum).

Daher muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:

1) einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Abgabe einer Abzugserklärung),

2) multilaterale rechtliche Tätigkeiten (Vertrag).

In diesem Beitrag interessiert nur uns der Fall, dass es sich zumindest um ein bilaterales Rechtsgeschäft handelt, da es beim Abschluss verschiedener Arten von Verträgen in der Regel zu Fehlern und Missverständnissen kommt.

Bedingungen zur Vermeidung der Folgen eines irrtümlich abgeschlossenen Vertrages:

  1. Der Fehler/Irrtum muss sich auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts beziehen.

Das bedeutet, dass es nur darum gehen darf, woraus der konkrete Vertrag besteht. Die Bestandteile eines jeden von ihnen, d.h. die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, ergeben sich meist aus dem Gesetzbuch. Der Inhalt eines Rechtsakts umfasst z.B. nicht die Absichten einer anderen Partei, ihre Vorhaben, Zusicherungen, Intentionen.

  1. Der Irrtum muss von dem Vertragspartner verursacht worden sein.

Der Irrtum wurde vom Auftragnehmer verursacht, auch wenn es unverschuldet geschah oder er von dem Irrtum wusste oder ihn leicht hätte erkennen können. Etwas anderes gilt bei unentgeltlichen Handlungen, z.B. eine Schenkung.

Daher muss die Gegenpartei entweder den Irrtum (auch unwissentlich) verursachen oder es versäumen, die andere Partei darüber zu informieren, dass sie einem solchen Irrtum unterliegt, obwohl sie davon wusste oder leicht hätte erkennen können.

  1. Der Irrtum muss wesentlich sein.

Ein wesentlicher Irrtum ist per Gesetz als Bedingung definiert. Wenn der Irrtum eine Willenserklärung ausgelöst hat, die eine Partei ohne den Irrtum nicht abgegeben hätte, war er wesentlich.

Nur die kumulative Erfüllung all dieser Bedingungen bietet die Chance, sich den Auswirkungen des abgeschlossenen Vertrages zu entziehen.

Daher weist die Rechtsprechung daraufhin, dass der Irrtum vergangene Ereignisse oder Bestimmungen betreffen muss, die in dem unterzeichneten Vertrag enthalten sind. Es kann jedoch nicht darum gehen, was in der nahen oder fernen Zukunft geschehen kann. Insofern kann man sich nicht über mögliche Ereignisse irren, die noch nicht eingetreten sind. Man kann Erwartungen, sogar Vorfreude ausdrücken. Aber Sie können sich in diesem Fall nicht irren.

Zum Beispiel: Wir wollen ein Auto und eine Garage von einer Person kaufen. Wir brauchen nur die Garage, um das Auto dort zu parken. Ohne ein Auto brauchen wir keine Garage. Unser Auftragnehmer verspricht, uns beides zu einem guten Preis zu verkaufen. Zuerst gehen wir zu einem Notar, um eine Garage zu kaufen (weil es sich um eine Immobilie handelt) und am nächsten Tag treffen wir mit dem Verkäufer eine Vereinbarung über den Verkauf des Autos. Nach dem Verkauf der Garage verschwindet unser Vertragspartner jedoch - er beantwortet unsere Anrufe oder Nachrichten nicht. Wir finden schnell heraus, dass er einen Käufer für das Auto zu einem höheren Preis gefunden und es an ihn verkauft hat. Folglich haben wir nur eine für uns nutzlose Garage, für die wir viel Geld ausgegeben haben. Was können wir nun tun?

Wir können uns nicht auf einen Irrtum beim Abschluss eines Vertrags berufen, weil es nicht um den Inhalt des Rechtsgeschäftes - den Verkauf der Garage - ging, sondern um die Absicht und den Willen unseres Vertragspartners, das Auto zu verkaufen. Unser Irrtum betraf den Willen und die Zusicherungen des Verkäufers.

In einer solchen Situation besteht die einzige Möglichkeit, den Kaufvertrag der Garage für ungültig zu erklären, darin, sich auf eine Täuschung zu berufen (Artikel 86 des polnischen Zivilgesetzbuches).

Wie unterscheidet sich ein Fehler von einer Täuschung?

Die polnische Rechtsprechung weist darauf hin, dass eine betrügerische Handlung jedes Verhalten sein kann, das die falsche Vorstellung einer anderen Person von der Realität verursacht oder bestätigt. Sie kann in falschen Zusicherungen seitens der Vertragspartei bestehen, in der Verschleierung von Tatsachen, falschen Versprechungen und Lügen, die eine falsche Vorstellung von der Realität seitens des Erklärenden hervorrufen. Die Täuschung kann auch Zusicherungen über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten enthalten.

Die Definition der Täuschung umfasst daher auch das Verhalten des Verkäufers, das darin besteht, sicherzustellen, dass er das Auto in naher Zukunft an den Käufer verkauft.

Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss sich nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts beziehen und darüber hinaus auch nicht wesentlich sein. In dieser Hinsicht sind die Anforderungen leichter als im Falle eines Fehlers. In diesem Fall handelt die Gegenpartei vorsätzlich, um die falsche Vorstellung der anderen Partei von der Realität zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Daher kann der Geschädigte leichter vom Vertrag zurücktreten.

Wie können die Auswirkungen einer solchen Willenserklärung wirksam umgangen werden?

Gemäß Artikel 88 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Willenserklärung, die unter dem Einfluss eines Irrtums oder einer Drohung gegenüber einer anderen Person abgegeben worden ist, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dieser Person anzufechten. Das Recht auf Anfechtung erlischt im Falle eines Irrtums ein Jahr nach seiner Entdeckung und im Falle einer Bedrohung ein Jahr, nachdem der Angstzustand beendet ist.

Daher reicht es gemäß Artikel 78 § 1 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches aus, eine Erklärung zu verfassen und sie dem Auftragnehmer gegen Bestätigung zu übergeben oder per Einschreiben mit Rückschein (zu Beweiszwecken) zu versenden.

Gleichzeitig darf man die Frist nicht vergessen, die nur ein Jahr ab dem Zeitpunkt des entdeckten Irrtums beträgt. Dies ist eine gesetzliche Frist, die nicht wiederhergestellt oder verlängert werden kann.

Rechtsfolgen der Anfechtung einer Willenserklärung

Wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und die Anfechtungserklärung wirksam ist, gilt die Vereinbarung zwischen den Parteien von Anfang an als null und nichtig. Es ist, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre.

Wenn der Vertrag z.B. einen Verkauf eines Autos vorsieht, wird das Eigentum an dem Auto an den ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, der das Recht hat, es vom gegenwärtigen Besitzer einzufordern (Rückforderungsanspruch).

Komplizierter ist die Situation bei Immobilien (z.B. der oben beschriebenen Garage), wenn der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen ist.

Es ist zu beachten, dass das Beispiel mit dem Auto und der Garage eine Vereinfachung darstellt. Letztendlich entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, ob ein Fehler oder Täuschung aufgetreten ist und eine Willenserklärung wirksam anfechtbar ist.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Berlin, Posen, Stettin, den 30.09.2020

MAJEWSKI Polnischer Anwalt