In dem grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ergeben sich hauptsächlich zwei Hauptprobleme. Das, was nach dem deutschen Recht zulässig und wirksam ist, muss nicht unbedingt wirksam und zulässig in Polen sein. Dies betrifft u.a. eine Abrede über Vertragsstrafe. Bedauerlicherweise müssen wir feststellen, dass eine Abrede über Vertragsstrafe ohne gleichzeitige Rechtswahl des deutschen Rechts in Polen oft unwirksam ist. Ein zweites Problem betrifft den Versuch der Übertragung einer in Deutschland mit einem anderen deutschen Vertragspartner vereinbarten Konventionalstrafe auf einen polnischen Geschäftspartner. Man vergisst, dass eine Vertragsstrafe ausdrücklich vereinbart werden muss. Ohne entsprechende Vereinbarung darf eine Konventionalstrafe von einem anderen Vertragspartner eventuell als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Nach polnischem Recht steht dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung oder einer schlechten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Schadenshöhe (Art. 484ff des polnischen Zivilgesetzesbuches). Eine Vertragsstrafe muss zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vertragsstrafe gibt es eine umfassende Rechtsprechung in Polen. Aus diesem Grund sollte eine Abrede über Vertragsstrafe von einem polnischen Rechtsanwalt geprüft werden.

Mit diesem Beitrag wollten wir nur auf einen steuerlichen Aspekt einer Konventionalstrafe in Polen aufmerksam machen. Die Konventionalstrafen können eine wesentliche finanzielle Belastung eines Unternehmens darstellen. Die polnischen Firmen sind oft daran interessiert, die Konventionalstrafen als abzugsfähige Aufwendungen anzurechnen. Vor kurzem hat das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) festgestellt, dass in den bestimmten Fällen die Konventionalstrafen als abzugsfähige Aufwendungen angesehen werden dürfen (sehe Entscheidung in der Sache Aktz. II FSK 86/16). In Polen prüfen, anders als in Deutschland, die Verwaltungsgerichte die Entscheidungen der Finanzämter. In dem obigen Fall versuchte eine polnische Firma die Verluste der Firma durch die Kündigung eines ungünstigsten Vertrages zu reduzieren. Das Oberste Verwaltungsgericht sei der Meinung, dass der Zusammenhang einer Vertragsstrafe mit einem konkreten Sachverhalt jeweils separat geprüft werden.

Berlin, Posen, den 31.01.2018

Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)