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Aktuelles

Betrug – polnisches Strafrecht, wie man feststellt, ob ein Verbrechen tatsächlich begangen wurde

Die Begehung von Betrugsdelikten wird durch die entwickelte elektronische Kommunikation erleichtert. Kriminelle können jetzt über das Internet, E-Mails und Instant Messaging operieren. Für die Begehung von Straftaten ist es jetzt nicht ungewöhnlich, dass professionelle Websites eingerichtet werden, um den Betrüger zu authentifizieren, und dass E-Mails verschickt werden, die vorgeben, Nachrichten von Geschäftspartnern zu sein. Aufgrund von Zeitmangel und oft hohen Reisekosten wird die Entscheidung zum Kauf von Waren, Baumaschinen oder Autos oft aus der Ferne auf der Grundlage von Internetangeboten oder Informationen auf Websites getroffen. Schließlich können sich auch langjährige Geschäftspartner, die ihre unrentablen Aktivitäten auf unsere Kosten finanzieren, als Betrüger entpuppen.

Wie kann man also feststellen, ob man tatsächlich Opfer eines Betrugs geworden ist oder ob es sich nur um einen Irrglauben handelt? Die Antwort auf die Frage, warum es so wichtig ist, festzustellen, ob ein Betrug vorliegt, finden Sie in der Zusammenfassung dieses Artikels.

Nach dem polnischen Strafgesetzbuch wird derjenige, der, um einen materiellen Gewinn zu erzielen, eine andere Person durch Täuschung oder Ausnutzung eines Irrtums oder einer Unfähigkeit, die beabsichtigte Handlung zu begreifen, zu einer nachteiligen Verfügung über ihr eigenes oder fremdes Vermögen verleitet, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft - Artikel 286 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches.

Der Ausgangspunkt ist also zu ermitteln:

(a) ob eine nachteilige Verfügung über das Vermögen stattgefunden hat (z.B. ich habe einen bestimmten Geldbetrag verloren, ich habe einen Gegenstand verloren, usw.),

  1. b) ob die nachteilige Vermögensverfügung erfolgt ist, weil eine andere Person mich getäuscht hat (z. B. versprochen hat, eine Ware zu versenden und dies nicht getan hat, erklärt hat, ein bestimmtes Produkt herzustellen und dies nicht getan hat, erklärt hat, ein Darlehen zurückzuzahlen, mir Geld zu geben usw.) oder meinen Irrtum oder meine Unfähigkeit, die beabsichtigte Handlung zu verstehen, ausgenutzt hat,

(c) ob der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat.

Die oben genannten drei Fragen sind ein grundlegender Schritt, um festzustellen, ob man Opfer eines Betrugsdelikts geworden ist.

Wenn die Antwort auf alle Fragen JA lautet, sind alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Opfer eines Betrugsdelikts geworden sind, ist daher sehr groß.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 5 mins
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
Zugriffe: 7946

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Gesetzliche Erbfolge in Polen

In diesem Beitrag werden wir versuchen, die Frage zu beantworten, wer nach polnischem Recht gesetzlicher Erbe sein kann.

Viele Menschen haben weitere oder engere Verwandte in Polen. Wie kann man also überprüfen, ob man nach dem Tod eines engen Verwandten, der dauerhaft in Polen lebt, erbberechtigt ist?

Das polnische Erbrecht regelt umfassend die Frage der gesetzlichen Erbfolge, d.h. der Erbfolge in Fällen, in denen der Verstorbene (der Erblasser) kein Testament hinterlassen hat, d.h. nicht über das Erbe im Todesfall verfügt hat.

Der wichtigste Grundsatz des polnischen Erbrechts, der in Artikel 931 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches zum Ausdruck kommt, ist die Erbfolge durch den Ehegatten und die Kinder des Verstorbenen. In der Regel erben diese Personen zu gleichen Teilen - allerdings mit der Maßgabe, dass der Anteil des Ehegatten nicht weniger als ein Viertel der gesamten Erbschaft betragen darf. Unabhängig von der Anzahl der Kinder des Erblassers erhält der Ehegatte des Verstorbenen bei einer gesetzlichen Erbfolge also immer mindestens ein Viertel des gesamten Erbes. Der Rest des Erbes wird unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9351 des polnischen Zivilgesetzbuches die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge nicht gelten, wenn die Ehegatten getrennt leben.  

Außerdem ist zu beachten, dass, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten die Scheidung oder Trennung durch Verschulden des anderen Ehegatten beantragt hat und der Antrag gerechtfertigt war - in einer solchen Situation ist der Ehegatte des Verstorbenen ebenfalls von der Erbschaft ausgeschlossen.

War der Erblasser hingegen verheiratet, hatte aber keine Kinder, werden sein Ehegatte und seine Eltern gemäß Artikel 932 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches zum Erben eingesetzt.

Wenn der Erblasser jedoch nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, fällt das gesamte Erbe gemäß der Regelung in Artikel 932 § 3 des polnischen Zivilgesetzbuches zu gleichen Teilen an die Eltern des Erblassers.

War der Erblasser hingegen nicht verheiratet und hatte keine Kinder und ist zudem ein Elternteil früher als der Erblasser verstorben, so fällt der auf den verstorbenen Elternteil entfallende Teil der Erbschaft den Geschwistern des Erblassers zu gleichen Teilen zu.

Gemäß Artikel 932 § 5 des polnischen Zivilgesetzbuches fällt der Anteil der Erbschaft, der auf die Geschwister des Erblassers gefallen wäre, an deren Nachkommen, wenn diese die Eröffnung der Erbschaft nicht mehr erleben und Nachkommen hinterlassen.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 3 mins
Veröffentlicht: 17. Mai 2024
Zugriffe: 7202

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AUSSCHEIDEN ALS GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

Der wirksame Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers in einer polnischen GmbH-Gesellschaft kann entscheidend für die Haftung für steuerliche Verpflichtungen sein. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung mit der Gesellschaft sowie der Möglichkeit, dass das polnische Finanzamt einen Steuerbescheid direkt an die Mitglieder der Geschäftsleitung richtet, ist die Frage eines wirksamen Rücktritts aus Geschäftsführung von großer Bedeutung.

▪ Gesamtschuldnerische Haftung nach polnischer Abgabeordnung

Gemäß Art. 116 § 1 der polnischen Abgabeordnung haften für die steuerlichen Rückstände einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft in Gründung die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen, soweit sich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ganz oder zum Teil als erfolglos erweist. Die Mitglieder der Geschäftsführung haften für Steuerrückstände, die während ihrer Amtszeit entstanden sind, sowie für die in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten (so Art. 116 § 2 AO).

Das Mitglied der Geschäftsführung kann sich von der Haftung für Steuerrückstande befreien, wenn es nachweist, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristgerecht gestellt oder zu dieser Zeit ein Umstrukturierungsverfahren im Sinne des Umstrukturierungsgesetzes eröffnet oder dass ein Vergleich im Vergleichsverfahren im Sinne des Umstrukturierungsgesetzes genehmigt worden ist, oder dass die Nichtstellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von ihm verschuldet war eventuell auf Vermögen der Gesellschaft hinweist, in das eine Vollstreckung die steuerlichen Rückstände der Gesellschaft zu einem wesentlichen Teil decken kann.

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 4 mins
Veröffentlicht: 11. Mai 2022
Zugriffe: 15637

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RECHT UND ZUSTÄNDIGE GERICHTE IM FALLE EINER SCHEIDUNG ZWISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN VERSCHIEDENER LÄNDER

Die Scheidung einer Ehe von aus verschiedenen Ländern stammenden Ehegatten, die auch während ihrer Ehe in verschiedenen Ländern gewohnt haben, kann rechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts für das Verfahren.

  • Polnisches Recht

Im polnischen Recht ist dies in Artikel 54 des Internationalen Privatrechts geregelt. Demnach unterliegt die Auflösung einer Ehe dem Gewohnheitsrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. In Ermangelung eines gemeinsamen Eherechts der Ehegatten ist das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird das Recht des Staates angewandt, in dem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, insofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich nach diesen Bestimmungen (Artikel 54 Absatz 1 und 2) nicht bestimmen welches Recht anzuwenden ist, gilt für die Auflösung der Ehe das polnische Recht.

Nach der oben genannten Regelung ist folgendes zu prüfen:

  • Unterliegen die beiden Ehegatten der gleichem Gewohnheitsrecht?
  • Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags ihren Wohnsitz in demselben Land?
  • Im Falle einer Verneinung der obigen Fragen:
  • Hat zumindest einer der Ehegatten (nicht notwendigerweise derjenige, der die Scheidung beantragt) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land, in dem das Ehepaar zuvor seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte?
  • Wenn nach den oben genannten Regeln das anwendbare Recht nicht bestimmt werden kann, findet das polnisches Recht Anwendung.

Das oben erwähnte Gesetz bezieht sich auf Scheidungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des geltenden Internationalen Privatrechts, d.h. nach dem 16. Mai 2011, stattfinden. Zuvor war das gleichnamige Gesetz vom 12. November 1965 in Kraft. (Artikel 18).

 

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Geschrieben von: Paweł Majewski
Kategorie: Aktuelles
Read Time: 5 mins
Veröffentlicht: 18. Dezember 2020
Zugriffe: 19222

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