Die ausländischen Vertragspartnern arbeiten oft mit den polnischen Geschäftspartnern ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages zusammen. Eine solche Vorgehensweise hat vielleicht bestimmte Vorteile aber nicht selten erhebliche Nachteile. Für die Anwälte stellt sich sofort die Frage des anwendbaren Rechts, das die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien regelt. Dann kommt die nächste Frage der internationalen Zuständigkeit. Zu den erheblichen Problemen kann kommen, wenn ein Vertrag durch das deutsche Recht geregelt ist aber die polnischen Gerichte zur Beilegung des Streits zuständig sind. In einem solchen Fall muss man oft „von Amts wegen“ mit einem kostbaren und lang dauernden Prozess rechnen.

Die Empfehlung, die Verträge lieber schriftlich abzuschließen, begrenzt sich nicht nur zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit der Gerichte. Vor allem sollten auch andere Aspekten der zukünftigen Zusammenarbeit klar geregelt werden, damit man später nicht unangenehm überrascht ist. Zu den solchen Aspekten gehört u.a. vertragliches Verbot der Zession. Zwecks der Zahlungsabsicherung im Außenhandel schließen die polnischen Firmen gern die Factoring-Verträge ab. Mit dem Factoring ist eng die Zession verbunden. Mit diesem Beitrag werden wir uns nur mit der Zession nach polnischem Recht beschäftigt.

Zession ist ein Vertrag. Aufgrund dieses Vertrags übertragt der Gläubiger die Forderung auf eine dritte Person, die ihm gegenüber dem Schuldner zusteht. Zession ist ein zweiseitiges Geschäft und bedarf die Einwilligung des Erwerbers. Zession ist im Art. 509ff. des polnischen Zivilgesetzesbuchs geregelt. Im Prinzip ist die Einwilligung des Schuldners nicht notwendig. Es reicht, dass der Schuldner darüber benachrichtigt wird. Solange der Veräußerer den Schuldner über der Zession nicht benachrichtigt hat, hat die Erfüllung der Verpflichtung dem bisherigen Gläubiger die Wirkung gegenüber dem Erwerber.

Da die Einwilligung des Schuldners zur Zession im Prinzip nicht notwendig ist, kann dadurch eine ungünstige Rechtslage für den Schuldner entstehen.

Die Parteien dürfen eine Zession vertraglich ausschließen. Man sollte immer anhand des Einzelfalles prüfen, ob das Verbot der Zession tatsächlich vorteilhaft wird. Ferner kann sich das Verbot der Zession aus dem Gesetz ergeben. Ein gesetzlicher Schutz ist eher sehr begrenzt und betrifft die Fälle, wie z.B. Verbot der Zession des Vergütungsanspruchs aus einem Arbeitsvertrag. Verbot der Zession kann sich abschließend aus der Eigenschaft der Verpflichtung ergeben z.B. Unterhaltszahlungen.

Verbot der Zession sollte immer überlegt werden, wenn ein Lieferer (Verkäufer) sein Sitz in Polen hat und ein Empfänger (Erwerber) sein Sitz in Deutschland hat. Im Fall der aufeinanderfolgenden Lieferungen von Ware nach Deutschland kann Ausschluss der Zession schon eine gravierende Bedeutung haben. Man muss darauf achten, dass die etwaigen Mängel der gelieferten Waren erst nach der Zession auftauchen können. Laut Art. 513 § 1 des polnischen Zivilgesetzesbuchs stehen dem Schuldner alle Einwendungen gegenüber dem Gläubiger, die er im Zeitpunkt der Benachrichtigung über der Zession hatte.

Durch Ausschluss der Zession kann man auch ein aggressives Verhalten der verschiedenen Inkassofirmen vermeiden, die einfach die Forderungen abkaufen und weiter schon in eigenem Namen geltend machen.

Berlin, Posen, den 24.01.2018
Pawel Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin)