Deutsches Urteil in Polen vollstrecken – Kostenfallen vermeiden

In diesem Beitrag berichten wir über ein Verfahren, das unsere Kanzlei erfolgreich begleitet hat. Anhand dieses Falls zeigen wir, welche Kostenfallen bei der Vollstreckung deutscher Urteile in Polen entstehen können und wie sie sich vermeiden lassen – und warum es sich in solchen Fällen empfiehlt, eine polnisch-deutsche Kanzlei zu beauftragen.

Sachverhalt: Teilweise Vollstreckung und Tod des Schuldners

Unsere Kanzlei führte ein Vollstreckungsverfahren auf Grundlage eines deutschen Titels in Polen durch. Die Vollstreckung verlief zunächst teilweise erfolgreich – ein wesentlicher Teil der Forderung blieb jedoch noch offen. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Schuldner verstorben war. Eine Fortsetzung der Vollstreckung war damit zunächst nicht möglich.

Rechtliche Grundlage: Aussetzung nach Art. 819 KPC

In dieser Situation setzte der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 819 der polnischen Zivilprozessordnung (KPC) aus. Eine solche Aussetzung stellt für den Gläubiger ein erhebliches praktisches Problem dar: Nach Art. 824 § 1 Nr. 4 KPC wird das Verfahren von Amts wegen – ganz oder teilweise – eingestellt, wenn der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten keine zur Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Handlung vorgenommen oder die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens nicht beantragt hat.

Die Kostenfalle – 5 % Gebühr bei Verfahrenseinstellung

Das polnische Vollstreckungsverfahren enthält mehrere Kostenfallen, die ausländischen Gläubigern häufig nicht bekannt sind. Eine davon verdient besondere Aufmerksamkeit.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des polnischen Gerichtsvollzieherkostengesetzes ist der Gläubiger bei einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens auf eigenen Antrag oder nach Art. 824 § 1 Nr. 4 KPC verpflichtet, eine Verhältnisgebühr in Höhe von 5 % des noch ausstehenden Vollstreckungsbetrags zu entrichten.

Was bedeutet das konkret für den Gläubiger?

Beträgt die noch offene Forderung beispielsweise rund 100.000 PLN, so wären dem Gläubiger Gebühren in Höhe von 5.000 PLN an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. Die Sechsmonatsfrist läuft dabei erfahrungsgemäß schnell ab – und grenzüberschreitende Vollstreckungsverfahren erschweren es zusätzlich, rechtzeitig wirksame Maßnahmen einzuleiten.

Lösung: Einstellung ohne Kostenfolge nach Art. 824 § 1 Nr. 2 KPC

Im vorliegenden Fall gelang es dank der Zusammenarbeit des Gläubigers mit einem Bevollmächtigten, der sowohl in Polen als Radca Prawny als auch in Deutschland als Europäischer Rechtsanwalt zugelassen ist, das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu ermitteln, bei dem das Erbschaftsverfahren anhängig war.

Das deutsche Nachlassgericht stellte eine Bescheinigung aus, aus der hervorging, dass ausschließlich Personen und Rechtsträger mit Sitz in Deutschland als Erben in Betracht kommen. Vor Ablauf der Sechsmonatsfrist legte der Bevollmächtigte des Gläubigers dem Vollstreckungsorgan die in Art. 824 § 1 KPC genannten Umstände auf Grundlage von Art. 820 § 1 Satz 2 KPC offen. Nach dieser Vorschrift steht die Aussetzung des Verfahrens einer Einstellung nicht entgegen, wenn in dieser Zeit Umstände im Sinne des Art. 824 § 1 KPC bekannt werden.

Da die Vollstreckung auf einem deutschen Vollstreckungstitel beruhte, das Nachlassverfahren in Deutschland geführt wurde und keiner der Erben seinen Sitz in Polen hatte, lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung von Amts wegen gemäß Art. 824 § 1 Nr. 2 KPC vor. Der Gerichtsvollzieher folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren auf der angeführten Rechtsgrundlage ein. Dem Gläubiger blieb auf diese Weise die Verhältnisgebühr nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des polnischen Gerichtsvollzieherkostengesetzes erspart.

Warum eine polnisch-deutsche Kanzlei entscheidend ist

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsverfahren empfehlen wir, frühzeitig eine erfahrene Kanzlei einzuschalten, um kostspielige Verfahrensfehler und Fristversäumnisse zu vermeiden.

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29.04.2026, Berlin

Paweł Majewski, LL.M., Radca Prawny (polnischer Anwalt)