Die Zwangsvollstreckung aus deutschen Titeln in Polen erfordert entgegen dem ersten Anschein erhebliche Erfahrung. Unsere Kanzlei hat über viele Jahre hinweg grenzüberschreitende Vollstreckungsverfahren auf Grundlage deutscher Vollstreckungstitel gegen in Polen ansässige Schuldner geführt. Auf der Basis unserer Berufspraxis möchte ich auf folgende Probleme hinweisen, auf die ein Gläubiger aus Deutschland stoßen kann und die das Vollstreckungsverfahren erschweren oder für den Gläubiger kostspielig machen können.
1. Fehlerhafte Bezeichnung des Schuldners
Bereits bei der Klageerhebung in Deutschland, Österreich oder der Schweiz bzw. – im Falle Deutschlands oder Österreichs – bei der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist zunächst auf eine korrekte Bezeichnung des Schuldners zu achten.
Ein häufiges Problem für ausländische Unternehmer sind mangelnde Polnischkenntnisse, die die Ermittlung der amtlichen Schuldnerdaten – also der eingetragenen Firma sowie der Anschrift – erschweren. Deutschsprachige Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten können Schwierigkeiten haben, die Daten in der Zentralen Gewerbedatenbank (Centralna Ewidencja Działalności Gospodarczej, CEIDG) bei natürlichen Personen mit Gewerbebetrieb oder im Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) bei Gesellschaften zu recherchieren. Nicht selten erlebe ich, dass in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls schlicht die Angaben aus der Rechnung übernommen werden, die mit der im amtlichen Register eingetragenen Bezeichnung des Schuldners nicht übereinstimmen.
Infolge medial bekannt gewordener Fälle, in denen Gerichtsvollzieher die Vollstreckung gegen Personen betrieben hatten, die gar keine Schuldner waren, sind polnische Gerichtsvollzieher seit geraumer Zeit besonders sensibilisiert, was die korrekte Identifizierung des Schuldners angeht. Auch im polnischen Recht wurden Regelungen eingeführt, die Nichtschuldner vor ungerechtfertigter Vollstreckung schützen sollen. Vor Einreichung der Klage ist daher zwingend eine Überprüfung der Schuldnerdaten in der CEIDG (bei Einzelkaufleuten) bzw. im KRS (bei Gesellschaften) vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Enthält der Name des polnischen Unternehmers polnische Sonderzeichen (ś, ć, ń, ó, ź oder ż), sollten diese zwingend in die Klageschrift oder den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls aufgenommen werden. In den Verfahren, die wir in Deutschland gegen polnische Unternehmen führen, bezeichnen wir den Beklagten unter Verwendung der polnischen Sonderzeichen; deutsche Gerichte übernehmen diese in der Regel ebenfalls. In der Vergangenheit kam es vor, dass polnische Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ablehnten, wenn der Name des Schuldners im Vollstreckungstitel keine polnischen Sonderzeichen enthielt. In solchen Fällen war ein Antrag auf Berichtigung der Entscheidung beim deutschen Gericht erforderlich, was den Beginn des Vollstreckungsverfahrens erheblich verzögerte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine fehlerhafte Bezeichnung des Schuldners in der Klageschrift oder im Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann die Vollstreckung unmöglich machen, erschweren, verzögern oder zu zusätzlichen Kosten führen.
2. Ausländischer Vollstreckungstitel (EuGVVO)
Grundlage der Vollstreckung in Polen ist der Vollstreckungstitel (Art. 776 KPC, d.h. polnische Zivilprozessordnung).
Gemäß Art. 1153(14) Nr. 1 KPC sind in der Republik Polen Vollstreckungstitel: Entscheidungen der Gerichte von EU-Mitgliedstaaten sowie aus diesen Staaten stammende gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, sofern sie der Zwangsvollstreckung zugänglich sind.
Nach Art. 39 EuGVVO ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Gemäß Art. 42 EuGVVO legt der Antragsteller zur Durchführung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vor:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.
Da für die Vollstreckung in Polen die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO zwingend erforderlich ist und dessen Ausstellung durch das Gericht einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, gleichzeitig beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ohne Entscheidungsgründe (nur der Tenor) zu beantragen.
Sehr häufig übersenden uns Gläubiger aus Deutschland Urteile samt vollständigen Entscheidungsgründen. Die Entscheidungsgründe können in bestimmten Situationen im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein, wenn sich daraus für den Gerichtsvollzieher relevante Informationen ergeben. In der Regel enthalten sie jedoch keine Angaben, die das Vollstreckungsverfahren beschleunigen oder erleichtern könnten. Die Entscheidungsgründe sind hingegen ein kostensteigernder Faktor: Gerichtsvollzieher verlangen, dass dem Vollstreckungsantrag eine beglaubigte Übersetzung des Titels beigefügt wird. Je nach Seitenumfang der Entscheidungsgründe kann eine solche Übersetzung bis zu mehreren hundert Euro kosten. Die Übersetzungskosten sind leider im Vollstreckungsverfahren nicht beitreibbar; ihre Geltendmachung würde ein gesondertes Verfahren erfordern.
Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel über einige tausend Euro, mindert die Ausgabe von zusätzlich mehreren hundert Euro für die Übersetzung die beigetriebene Forderung spürbar. In diesem Fall empfiehlt es sich zu prüfen, ob beim Gericht zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe beantragt werden sollte und erst nach deren Erhalt mit der Vollstreckung in Polen zu beginnen.
Verfügt der Gläubiger hingegen über eine hohe Forderung und hat er beim Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses nach Art. 53 EuGVVO keine vollstreckbare Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe beantragt, und sind schnelle Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich, so macht es keinen Sinn, auf ein Urteil ohne Entscheidungsgründe zu warten, um Kosten zu sparen. In diesem Fall sind die Maßnahmen auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen zu ergreifen, die die Durchführung der Vollstreckung ermöglichen.
Zum Europäischen Zahlungsbefehl empfehlen wir die Lektüre unseres Beitrags „Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl in Polen".
3. Überprüfung der finanziellen Lage des Schuldners (Risiko der 10%-Gebühr)
Im Jahr 2019 trat eine für Gläubiger nachteilige Reform des Vollstreckungsverfahrens in Kraft. Besondere Kontroversen ruft Art. 30 des Gesetzes über Gerichtsvollzieherkosten (ustawa o kosztach komorniczych) hervor. Nach Art. 30 Satz 1 dieses Gesetzes erlässt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss über die Erhebung einer verhältnismäßigen Gebühr in Höhe von 10 % der betriebenen Forderung gegenüber dem Gläubiger, wenn die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens offensichtlich zwecklos war oder wenn im Vollstreckungsantrag eine Person angegeben wurde, die nicht Schuldner ist.
Für den Gläubiger bedeutet dies, dass er in bestimmten Situationen mit einer Gebühr in Höhe von 10 % der betriebenen Forderung belastet werden kann.
Vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sollte der Gläubiger daher die Einträge zum Schuldner im Nationalen Schuldnerregister (Krajowy Rejestr Zadłużonych, KRZ) prüfen. Anhand der NIP-Nummer (Steuernummer) oder der PESEL-Nummer (Personalnummer) lässt sich feststellen, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit erfolglose Vollstreckungsverfahren betrieben wurden. Ergibt sich beispielweise aus dem KRZ, dass gegen den Schuldner in jüngerer Zeit mehrere erfolglose Steuervollstreckungen abgeschlossen wurden, so lässt sich vermuten, dass die Vollstreckungsaussichten gering sind.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da dies zur Belastung mit der verhältnismäßigen Gebühr führen würde. Bei Gesellschaften können entsprechende Informationen im KRS abgerufen werden, was jedoch keine hundertprozentig verlässliche Quelle darstellt. Die einzige zuverlässige Quelle ist das KRZ. Es kann jedoch vorkommen, dass der Schuldner erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens einen Insolvenzantrag stellt; in diesem Fall kann der Gläubiger sich mit einer Beschwerde (Zażalenie) verteidigen und darlegen, dass er alle zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hatte und von der Insolvenz des Schuldners keine Kenntnis haben konnte.
4. Fruchtlosigkeit der Vollstreckung & 299 KSH
Gerichtsverfahren haben die Eigenschaft, Zeit zu benötigen. Bei einem regulären Rechtsstreit, in dem die Parteien Rechtsmittel einlegen, kann das Verfahren bis zur Rechtskraft eines stattgebenden Urteils mehrere Jahre in Anspruch nehmen. In dieser Zeit kann der Schuldner gezielt Vermögen beiseiteschaffen, um die Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren. In unserer Praxis haben wir solche Fälle bearbeitet, die neben dem Vollstreckungsverfahren auch die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich machten. Um in diesem Beitrag keine Dopplungen zu erzeugen, verweisen wir auf unseren Artikel zu diesem Thema: „Polen: Bankrott, Entziehung und Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Schuldner."
Abschließend möchten wir auf die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß Art. 299 KSH (polnisches Handelsgesellschaftsgesetzbuch) hinweisen. Diese Vorschrift sieht die Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern vor, wenn der Gläubiger wegen Erfolglosigkeit der Vollstreckung aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangen kann.
Eine erfolglose Vollstreckung gegen die Gesellschaft muss also nicht das Ende des Vollstreckungsweges bedeuten. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann ein Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden. Dies erfordert die Einleitung eines gesonderten Gerichtsverfahrens. Unsere Kanzlei hat kürzlich einen Rechtsstreit gegen einen Geschäftsführer auf Grundlage von Art. 299 KSH gewonnen und wird die Vollstreckung aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers fortsetzen. Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung bei erfolgloser Vollstreckung finden Sie in unserem Beitrag: „Erfolglose Zwangsvollstreckung gegen eine polnische sp. z o.o. und persönliche Haftung der Geschäftsführung (Art. 299 KSH)."
Zusammenfassung
Die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus deutschen oder österreichischen Titeln in Polen ist zwar durch die EuGVVO (VO Nr. 1215/2012) erheblich erleichtert worden, stellt Gläubiger in der Praxis jedoch vor eine Reihe spezifischer Hürden. Der Beitrag zeigt vier zentrale Problemfelder auf:
1. Erstens ist die korrekte Bezeichnung des Schuldners unter Verwendung der amtlichen Registerdaten (CEIDG bzw. KRS) sowie der polnischen Sonderzeichen bereits bei Klageerhebung von entscheidender Bedeutung – Fehler in diesem Stadium können die gesamte Vollstreckung blockieren oder erheblich verzögern.
2. Zweitens empfiehlt es sich aus Kostengründen, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ohne Entscheidungsgründe zu beantragen, da die Kosten für die beglaubigte Übersetzung umfangreicher Urteilsbegründungen im Vollstreckungsverfahren nicht leicht erstattungsfähig sind.
3. Drittens sollte vor Vollstreckungseinleitung zwingend eine Abfrage im Nationalen Schuldnerregister (KRZ) erfolgen, um das Risiko der seit 2019 geltenden 10%-Gebühr bei offensichtlich zweckloser Vollstreckung zu minimieren.
3. Viertens schließlich endet eine fruchtlose Vollstreckung gegen eine polnische Gesellschaft nicht zwingend in einer Sackgasse: Das Instrument der persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach Art. 299 KSH bietet dem Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen zusätzlichen Haftungsschuldner und damit eine weitere Vollstreckungsperspektive.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Der Beitrag behandelt nur einige der Probleme, mit denen ein Gläubiger konfrontiert werden kann. Es gibt jedoch noch weitaus mehr Probleme, auf die ein Gläubiger stoßen kann.
Für Rückfragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Berlin | Posen | Stettin, März 2026
Paweł Majewski, LL.M. (Universität Potsdam)
Polnischer Anwalt (Radca Prawny)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin
Tätigkeitsschwerpunkte: Polnisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
