Am 20. April 2018 fand das III Seminar der Experten für Europäisches Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der Universität Breslau statt. An dieser Veranstaltung haben die eingeladenen Wissenschaftler, Richtern sowie Rechtsanwälte teilgenommen. Unsere polnische Rechtsanwaltskanzlei wurde von Herrn Kollege Majewski vertreten, der ein Vortrag über Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen gehalten hat. Wir haben unsere praktischen Erfahrungen betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen mit den Kollegen getauscht. Insbesondere, wie die Umsetzung der Verordnung über Europäischer Vollstreckungstitel aus unserer alltäglichen anwaltlichen Praxis aussieht. Als eine polnische Rechtsanwaltskanzlei beschäftigen wir uns für unsere deutschen Mandanten vor allem mit der Beseitigung des Europäischen Vollstreckungstitels. In diesem Bereich haben wir schon eine große Erfahrung gesammelt. In jedem Fall haben wir bisher geschafft, die Erteilung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels wirksam anzufechten.

Wir sind der Meinung, dass allein die Anfechtung eines Europäischen Vollstreckungstitels keine gute Idee ist. Parallel zur Anfechtung eines Europäischen Vollstreckungstitels sollte man gegen Versäumnisurteil des polnischen Gerichts oder Mahnbeschein einen Wiederspruch fristgemäß einlegen. Die Hauptprobleme mit dem Europäischen Vollstreckungstitel ergeben sich aus den grenzüberschreitenden Zustellungen der gerichtlichen Korrespondenz. Die Zustellungen können viele Monaten in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum wachsen die gesetzlichen Zinsen. Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Zinsen höher in Polen als in Deutschland sind. Wenn man die Korrespondenz vom polnischen Gericht erhielt, sollte man überlegen, ob es vielleicht besser ist, sich mit einem polnischen Anwalt sofort in Verbindung setzen, anstatt die Annahme der Korrespondenz zu verweigern und die Übersetzung der Korrespondenz vom Gericht auf Deutsch aufzufordern. Dadurch riskiert man die Entstehung der Übersetzungskosten und Vergrößerung der Zinsen. Die Beauftragung der Übersetzung verzögert wiederum die Zustellung.

Eine sehr interessante Podiumsdiskussion betraf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Die Referenten stellten die Vorteile des Europäischen Zahlungsbefehls dar. Für polnische Gläubiger sei das Europäische Mahnverfahren sehr günstig. Man brauchte keinen teuren Anwalt aus einem anderen Mitgliedstatten zu beauftragen und dadurch spart man die Kosten sowie die Zeit. Aus unserer Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass die Gläubiger einen Antrag auf Europäischen Zahlungsbefehl erwägen sollten, wenn die Bedenken hinsichtlich der Gerichtsbarkeit bestehen. Eine wirksame Anfechtung der Gerichtsbarkeit kann für die Gläubiger sehr teuer werden. Falls unsere Mandanten einen Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat haben, prüfen wir zuerst, ob die polnische oder deutsche Gerichtsbarkeit vorhanden ist und ob polnisches oder deutsches Recht die Anwendung findet. Erst danach treffen wir die Entscheidung, wo sollten wir den Gegner verklagen. Unseres Erachtens nach sollten sich die polnischen Gerichte mit polnischen Recht befassen und die deutschen Gerichte mit dem deutschen Recht.

Das europäische Zivilverfahrensrecht gehört zu den Schwergebieten des Rechts. Man braucht eine große Praxis auf internationale Ebene zu haben, um die Fälle erfolgreich abzuwickeln.

Posen, Berlin, Stettin, den 24.04.2018