Situationen, in denen sich unsere Mandanten von einem illoyalen Auftragnehmer zurückziehen wollen, sind keine Seltenheit. Sie fühlen sich getäuscht, aber das bedeutet nicht, dass aus rechtlicher Sicht ein Verbrechen begangen wurde. Wir haben auf unsere Webseite bereits einige Beiträge über die Unterschiede zwischen Untreue in Verträgen und dem Verbrechen des Betrugs verfasst.

Was kann also getan werden, wenn formell kein Betrug begangen wurde, der Kunde aber zuversichtlich ist, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, wie die Dinge in Wirklichkeit ablaufen? Die Antwort auf diese Frage gibt das polnische Zivilgesetzbuch.

Abschnitt IV des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches unterscheidet mehrere Arten von fehlerhaften Willenserklärungen. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn derjenige, der sie abgegeben hat, mit seiner Erklärung Rechtswirkungen ausgelöst hat, die er so nie beabsichtigt hatte. Es liegt eine Diskrepanz zwischen seinem Willen und dem, was in der Realität passiert ist, vor. Zu den Fehlern, die einer Willenserklärung anhaften können, gehören neben dem Handeln unter dem Einfluss von Irrtum und Täuschung, die uns in diesem Beitrag interessieren werden, auch der Zustand, der die bewusste oder freie Entscheidungsfindung und Willensäußerung ausschließt, das Handeln unter dem Einfluss der Drohung einer anderen Person oder die Verzerrung der Willenserklärung durch die mit der Rolle des Kuriers betraute Person.

Bedingungen zur Aufhebung der Willenserklärung, die unter dem Einfluss des Irrtums gemacht wurde.

Nach Artikel 84 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches, liegt ein Irrtum hinsichtlich des Inhalts eines Rechtsgeschäfts vor, so kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten. Ist die Willenserklärung jedoch einer anderen Person gegenüber abgegeben worden, so ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn dieser Irrtum durch diese Person verursacht worden ist, auch dann, wenn dies ohne ihr Verschulden erfolgte, oder wenn sie von dem Irrtum Kenntnis hatte oder ihn leicht erkennen konnte; diese Einschränkung gilt nicht für ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Die Berufung auf einen Irrtum ist nur dann zulässig, wenn er die Annahme begründet, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben hätte, wenn er nicht unter dem Einfluss des Irrtums gehandelt und die Angelegenheit vernünftig beurteilt hätte (wesentlicher Irrtum).

Es kommt häufig vor, dass unsere polnische Kanzlei von Mandanten kontaktiert wird, die Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments haben, das von einer ihnen bekannten Person verfasst wurde. Meistens stehen diese Zweifel im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine psychische Erkrankung oder Demenz der Person, die das Testament verfasst hat. Was ist in einem solchen Fall wissenswert?

Art. 945 des polnischen Zivilgesetzbuches kennt drei Mängel der Testamentserklärung, wodurch das errichtete Testament ungültig wird. Diese sind im Folgenden aufgeführt:

Der Zustand, der eine bewusste oder freie Willensbestimmung und Willensäußerung ausschließt.

Er kann insbesondere die Folge einer psychischen Erkrankung, einer mentalen Retardierung oder einer anderen, sogar nur vorübergehenden Störung der psychischen Funktionen sein. Um ein Testament für ungültig zu erklären, ist es wichtig den Bewusstseinszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu untersuchen. Infolgedessen ist ein Testament ungültig, wenn der Erblasser auch nur unter dem Einfluss einer vorübergehenden psychischen Störung steht (z.B. unter dem Einfluss von starken Medikamenten, Drogen oder Alkohol). Wenn andererseits der psychisch Kranke einen vorübergehenden Entzug (sog. lucidum intervallum) erfährt und dann ein Testament verfasst, dann ist es gültig. Es ist sehr schwierig, diese Umstände, oft Monate oder sogar Jahre nach der Testamentserrichtung, zu bestimmen. Daher ist das Fachwissen eines Gerichtssachverständigen erforderlich. Der Sachverständige wird seine Stellungnahme auf zuverlässige medizinische Aufzeichnungen des Verstorbenen und auf die Aussagen von Zeugen stützen. Erwähnenswert ist hier die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass das Testament gültig ist, wenn der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht in der Lage ist festzustellen, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments nüchtern oder betrunken war (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Mai 2013, III CZP 22/13).

Die Teilnahme Polens an der Europäischen Union hat viele Möglichkeiten für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren eröffnet, darunter auch Strafvollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen EU-Land erlassene Entscheidung kann in Polen vollstreckt werden und umgekehrt. Dies ist in Artikel 611 t ff. der polnischen Strafprozessordnung (weiter: polnische StPO) vorgesehen.

Gemäß Art. 611 t § 1 der polnischen StPO, falls gegen einen polnischen Staatsangehörigen oder einen Ausländer die vollsteckbare Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wird, kann das Landgericht, in dessen Gebiet die Entscheidung erlassen wurde, mit der Zustimmung des Verurteilten um die Vollstreckung der Entscheidung direkt beim zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nachfolgen "Vollstreckungsstaat", ersuchen, wenn die Übergabe der Entscheidung zur Vollstreckung die erzieherischen und vorbeugenden Ziele der Strafe besser erfüllen lässt.

Grundsätzlich ist für die Übergabe die Zustimmung sowohl des Vollstreckungs- als auch des Urteilsstaats erforderlich. Gemäß Artikel 611t Absatz 5 der polnischen StPO, die Zustimmung des Verurteilten für die Übergabe ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung übergeben wird an:

1) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und in dem er seinen ständigen oder temporären Aufenthaltsort hat,

2) den Vollstreckungsstaat, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist, und an den er nach Verbüßung der Strafe oder Entlassung von der Strafanstalt auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides über die Verpflichtung des Ausländers zur Rückkehr verwiesen wird,

3) den Vollstreckungsstaat, in den der Verurteilte aus Furcht vor dem im Gebiet der Republik Polen anhängigen Strafverfahren oder der Pflicht zur Verbüßung einer ausgesprochenen Strafe geflüchtet ist.

Einführung

Gemäß Art. 991 des polnischen Zivilgesetzbuches haben die Nachkommen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, die kraft Gesetzes zur Erbschaft berufen wären, Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Pflichtteil kann nur dann beansprucht werden, wenn der Berechtigte den Wert des Pflichtteils weder in Form einer Erbschaft noch in Form einer Schenkung oder eines Vermächtnisses vom Erblasser erhalten hat.

Berechnung des Pflichtteils

Der Wert des Pflichtteils wird auf folgende Weise berechnet:

Pflichtteil = A x B x C

A - Anteil, der von der Person abhängt, die den Pflichtteil beansprucht:

- 1/2 - wenn die Person arbeitsfähig und volljährig ist

- 2/3 - wenn die Person dauerhaft arbeitsunfähig oder minderjährig ist

B - Anteil am Erbe der Person, die den Pflichtteil beansprucht (nach dem Gesetz)

Wenn von einem Erblasser z.B. zwei Personen erben, beträgt der Anteil jeder Person am Erbe 1/2.

C - das sogenannte "Substrat des Pflichtteils", d.h. der Wert des vom Erblasser (Verstorbenen) hinterlassenen Erbes.

Es wird wie folgt berechnet:

C = Vermögen der Erbschaft (Aktiva) - Verbindlichkeiten (Schulden) der Erbschaft + vom Erblasser vorgenommene Schenkungen und Damnationslegaten.