Sehr oft stellt das Vollstreckungsverfahren in Polen eine erzwungene und belastende Situation für den Schuldner dar. Es kommt dann vor, dass der Schuldner, um das Vermögen seines Unternehmens zu retten, Straftaten begeht, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein. Infolgedessen können die finanziellen Probleme mit einer Anklage im Strafverfahren einhergehen.

Was gilt als Schuldnerdelikt in Polen?

Straftaten im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren sind in Artikel 300 ff. des polnischen Strafgesetzbuches geregelt.

Art.  300.  § 1.  Wer bei Überschuldungsgefahr oder drohender Insolvenz die Befriedigung eines Gläubigers ganz oder teilweise kürzt, indem er Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, veräußert, verschenkt, zerstört, tatsächlich oder anscheinend belastet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

  • 2.  Wer mit dem Ziel, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung oder Entscheidung eines staatlichen Organs zu verhindern, die Befriedigung des Gläubigers dadurch ganz oder teilweise kürzt, indem er sichergestellte oder von Sicherstellung bedrohte Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, veräußert, verschenkt, zerstört, tatsächlich oder anscheinend belastet oder beschädigt sowie ein amtliches Zeichen der Beschlagnahme entfernt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)

Ein solches Verhalten stellt eine verbotene Handlung dar, wenn es in einer Situation begangen wird, in der dem Schuldner der Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Gemäß Artikel 10 des polnischen Insolvenzgesetzes wird der Konkurs erklärt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird.

▪ Eigentumsvorbehalt in Polen

Der Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Sicherheit, die ermöglicht, die Interessen des Verkäufers einer individuellen beweglichen Sache zu schützen. Jede Sache, die individuelle Merkmale aufweist, die sie von anderen Sachen der gleichen Art unterscheiden, ist in ihrer Identität gekennzeichnet. Beispiele dafür sind Autos (mit einer individuellen VIN), Computer sowie andere elektronische Geräte (mit eigenen Seriennummern) und jeder gebrauchte Gegenstand.

Gemäß Artikel 155 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs  wird durch Abschluss eines Kaufvertrags über eine Sache, die hinsichtlich ihrer Identität gekennzeichnet ist, das Eigentum von dem Verkäufer auf den Käufer übertragen. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien eine besondere Regelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs getroffen haben. Bei einem solchen Kaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer vorbehält, dass er Eigentümer der verkauften Sache bleibt, bis der Käufer den gesamten Preis bezahlt hat, spricht man von Verkauf unter Eigentumsvorbehalt. Dies ist in Artikel 589 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Wenn ein Kaufvertrag mit einem solchen Vorbehalt abgeschlossen wird, wird die verkaufte Sache dem Käufer übergeben, bevor er den vollen Preis bezahlt hat. Der Käufer wird jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur zum Besitzer der Sache und nicht auch zum Eigentümer. Dies hängt mit der sehr spezifischen Rechtslage der Kaufvertragsparteien zusammen.

Eine polnische Kommanditgesellschaft ist, wie eine polnische offene Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft gemäß dem Handelsrecht. Eine Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von anderen Gesellschaften definitiv durch die spezifische Form der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Laut Art. 102 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften ist die Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft, deren Zweck die Führung eines Unternehmens unter eigener Firma ist, in der gegenüber den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und die Haftung mindestens eines Gesellschafters (des Kommanditisten) beschränkt ist.

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft werden somit in zwei Typen unterteilt: Kommanditisten und Komplementäre. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit persönlichem Vermögen nur bis zur Höhe des im Gesellschaftsvertrag festgelegten begrenzten Kommanditbetrags und sind auch im Rahmen des Wertes der in die Gesellschaft eingebrachten Einlage frei von Haftung (so Art. 111 und 112 § 1 des polnischen Gesetztes über Handelsgesellschaften). Andererseits haften die Komplementäre für diese Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen.

Die erheblich beschränkte finanzielle Haftung der Kommanditisten ist mit proportionalen Einschränkungen ihrer Rechte im Rahmen der Gesellschaft verbunden. Der Name oder der Geschäftsname des Kommanditisten kann nicht in der Firma der Kommanditgesellschaft stehen (wenn dies trotzdem der Fall ist, haftet der Kommanditist finanziell als Komplementär).

In den letzten Jahren ist es zu einer der beliebtesten Investitionsmöglichkeiten geworden, die eigenen Ersparnisse auf dem touristischen Immobilienmarkt in sogenannte Condo-Hotels oder Aparthotels zu investieren (in Polen werden diese Begriffe als Synonyme verwendet). Wir beobachten eine steigende Interesse an dem Erwerb der Immobilien in Polen (Ferienwohnungen, Wohnungen in Condo-Hotels usw.). Investitionen in Immobilien gelten nach wie vor als eine der sichersten Möglichkeiten um Geld zu verdienen. Aber ist das in jedem Fall so? Sicherlich gibt es einige Fragen, die berücksichtigt werden müssen, bevor eine so schwerwiegende finanzielle Entscheidung getroffen werden kann. Was sind die Risiken und der potenzielle Nutzen? Auf der Grundlage der Erfahrungen unserer Mandanten werden wir versuchen, die häufigsten Fragen zu beantworten.

  • Wer kann eine Immobilie in Polen kaufen?

Häufig sind die Käufer*innen, die sich für eine Investition in Eigentumswohnungen in Polen entscheiden, Ausländer*innen. Günstige Preise, die Attraktivität der touristischen Destinationen am Meer und in den Bergen und die geschätzte Sicherheit beim Reisen sind überzeugende Kriterien, die für Polen als Investitionsziel sprechen. Jeder Bürger*in oder Unternehmer*in aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (dieses Gebiet umfasst die Länder der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz benötigt seit dem 01. Mai 2016 keine Genehmigung mehr für den Erwerb von Immobilien in Polen. Staatsangehörige anderer als der oben genannten Länder können ebenfalls Immobilien in Polen erwerben, benötigen hierfür jedoch eine besondere Verwaltungsgenehmigung des Ministers für Inneres und Verwaltung. Es sei daran erinnert, dass Ausländer im Sinne dieser Bestimmungen sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Gesellschaften des Handelsrechts) sind. Je nach Art der zu erwerbenden Immobilie, dem Zweck des Erwerbs und der individuellen Situation des künftigen Eigentümers können die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung unterschiedlich sein.

  • Standort

Die Lage des Grundstücks sollte nicht nur im Hinblick auf landschaftliche und touristische Werte beurteilt werden. Dies ist natürlich wichtig, denn je attraktiver der Ort, desto mehr Touristen werden angezogen. Langfristig gesehen sind jedoch der rechtliche Status des Grundstücks, auf dem das Condo-Hotel gebaut wird, und der Bebauungsplan für seine Umgebung von gleicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass neben der als Investition angedachten Immobilie keine Autobahn oder ein Einkaufszentrum gebaut wird, ist es ratsam, die Raumordnungspläne in der entsprechenden Gemeinde zu prüfen. Darüber hinaus wird empfohlen, die Grundbuch- und Hypothekenregisternummer des Grundstücks, auf der das Condohotel gebaut wird, zu erlangen, um eventuelle Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten) aufzudecken.